Vorverpackte Süßwaren: Pflicht zur Angabe von Anzahl und Gewicht

Erstellt am: 13.03.2023
zuletzt geändert am: 13.03.2023

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei vorverpackten Süßwaren, die einzeln verpackt sind, sowohl das Füllgewicht als auch die Anzahl der enthaltenen Einzelpackungen angegeben werden müssen, auch wenn es sich um kleinteilige Einzelstücke wie Bonbons handelt.

Eine Herstellerin von Bonbons und Schokoladenspezialitäten hatte gegen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren geklagt, da das rheinland-pfälzische Landesamt für Mess- und Eichwesen festgestellt hatte, dass auf ihren Produkten nicht die Anzahl der enthaltenen Stücke angegeben war. Weder das Verwaltungsgericht Koblenz noch das Oberverwaltungsgericht gaben der Herstellerin Recht. Das BVerwG begründete sein Urteil damit, dass die EU-Lebensmittelinformationsverordnung vorschreibt, dass die Gesamtzahl der Einzelpackungen auf der Vorverpackung anzugeben ist, um Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung zu unterstützen.

Mehr dazu unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/3c1521-bverwg-lebensmittel-suesswaren-bonbons-eu-lebensmittelinformationsverordnung/

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