Vorsicht Falle: irreführende Werbung auf Produktbildern

Erstellt am: 25.09.2020
zuletzt geändert am: 25.09.2020

 

Bereits im Jahr 2015 hat das Landgericht Arnsberg in einem Urteil entschieden, dass auch auf Produktbildern keine irreführende Werbung betrieben werden darf. Es reicht nicht aus, wenn schriftlich erklärt wird, dass nicht alle gezeigten Produkte zum Leistungsumfang gehören.

Worum geht es?

In einem ebay-Shop warb der Verkäufer für einen Sonnenschirm und stellte auf dem Produkt zusätzlich Schirmständer und Bodenplatte dar, obwohl sich das Angebot lediglich auf den Schirm bezog. Laut Meinung der Richter am LG Arnsberg reichte es nicht aus, dass der Händler in der Produktbeschreibung vermerkt, dass Ständer und Platte nicht im Lieferumfang enthalten sind. Auf Klage eines Konkurrenten hin, fällte das Gericht sein Urteil (Urteil vom 16. Juli 2015, Az. I-8 O 47/15): Stimmt die Darstellung auf dem Produktbild nicht mit dem angebotenen Produkt überein, handelt es sich dabei um irreführende Werbung laut UWG, § 5, Abs. 1, Satz 2, Nr. 1.

Zubehör deutlich kennzeichnen!

Nun ist ein Online-Shop ohne Produktbilder kaum denkbar, die Bilder selbst sollen das beworbene Produkt möglichst ansprechend und selbsterklärend darstellen. Deshalb lässt es sich häufig nicht vermeiden, auch Zubehör darzustellen, das nicht im Lieferumfang enthalten ist. Wichtig dabei ist: Dies muss deutlich gekennzeichnet sein, zum Beispiel in der Bildüberschrift oder über einen Fußnotenhinweis, der den Lieferumfang noch einmal eindeutig erklärt.

Nicht nur das Zubehör kann irreführend sein!

Laut eines aktuellen Artikels der it-recht-kanzlei gibt noch weitere, deutlich unauffälligere Fallen im Bereich der Produktabbildungen. So kann bereits die sichtbare CE-Kennzeichnung zu einer Abmahnung führen, denn mit dieser Herstellerkennzeichnung darf nicht geworben werden, da sie keine besondere Produkteigenschaft darstellt, sondern obligatorisch ist. Der Hintergrund: Rein rechtlich macht es keinen Unterschied, ob damit in der Produktbeschreibung oder auf dem Artikelbild selbst geworben wird. Ebenfalls unzulässig ist es, mit der Bezeichnung „TÜV-geprüft“ zu werben, da es DEN TÜV nicht gibt, sondern diese Bezeichnung von vielen eigenständigen Prüfinstitutionen genutzt wird, gleiches gilt für die Bezeichnung GS-geprüft.Besonders riskant ist dieser Umstand auf den Marktplätzen. Amazon, eBay und Co bewerben Produkte oft mit eigenen Abbildungen, auf die man als teilnehmender Händler keinen Einfluss hat.

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