Textilkennzeichnungsverordnung, was Onlinehändler und Ladenbetreiber wissen sollten

Erstellt am: 04.07.2016
zuletzt geändert am: 04.07.2016

 

Das Textilkennzeichnungsgesetz ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates über die Kennzeichnung von Textilfasern. Diese Verordnung benennt die Kennzeichnungspflicht von Faserzusammensetzungen von Textil- und Textilteilerzeugnissen und die damit verbundene Etikettierungspflicht. Die Verordnung findet man unter der Nummer 1007/2011 (Verordnung EU) Das Textilkennzeichnungsgesetz hat zehn Anlagen. Die wichtigsten Anlagen für Onlinehändler und Ladenbetreiber ist die Anlage 1, Anlage 5 sowie Anlage 6. Anlage 1 ist eine Liste über die Bezeichnungen der Textilerzeugnisse, die verwendet werden dürfen. In der Anlage 5 sind die Textilerzeugnisse aufgeführt, für die keine Kennzeichnungs- und Etikettierungspflicht besteht. In der Anlage 6 sind die Textilerzeugnisse aufgeführt, für die eine Etikettierung ausreicht ohne Kennzeichnungspflicht. Weitere Hinweise zu den Anlagen werden nachstehend aufgeführt. Anlage 1 ist eine Liste über die Bezeichnungen der Textilerzeugnisse, die für die Etiketten und Kennzeichnung verwendet werden dürfen. Anlage 2 ist eine Aufstellung über Mindestanforderungen, die bei einem Antrag auf Einfügung neuer Kennzeichnungen beachtet werden müssen. Bei einem Neuantrag ist ein technisches Dossier erforderlich. Anlage 3 widmet sich den Wollerzeugnissen. Hier findet man die Bezeichnungen, die für die Kennzeichnung von Wollerzeugnissen verwendet werden dürfen. Allerdings sind hier reine Wollerzeugnisse gemeint. Produkte, die bereits einem anderen Prozess wie spinnen oder filzen unterlegen haben, fallen hier nicht darunter. Die Wollfasern gelten in einem solchen Fall als schon beschädigt. Anlage 4 ist die Vorschrift über besondere Etikettierungs- und Kennzeichnungspflichten für bestimmte Textilerzeugnisse wie Teppiche und andere Bodenbeläge, Erzeugnisse aus Plüsch oder Samt, Strick- und Miederwaren. Anlage 5 beinhaltet die Textilerzeugnisse, für die keine Etikettierung und Kennzeichnung vorgeschrieben ist. Das gilt beispielsweise für Schutzhüllen von Mobiltelefonen, Sicherheitsgurte, Spielzeug oder Fallschirme. Anlage 6 enthält eine Aufstellung der Textilerzeugnisse, für die keine Kennzeichnungspflicht besteht, eine Etikettierung ist ausreichend. Anlage 7 beinhaltet die Artikel, die bei der Bestimmung der Faserzusammensetzung nicht zu beachten sind. Darunter fallen mit Stoffen überzogene Knöpfe und Schnallen, Etiketten sowie das zur Verstärkung von Zehen und Fersen enthaltene Elastikgarn bei Strumpfhosen und Strümpfen. Anlage 8 enthält eine Aufstellung über Methoden der quantitativen Analyse von zweit- und drittrangigen Textilfasergemischen. Die Faserzusammensetzungen werden mit diesen Methoden analysiert. Anlage 9 enthält Berechnungszuschläge, die zur Gewichtsermittlung der enthaltenen Fasern des Textilerzeugnisses angewendet werden müssen. Anlage 10 enthält eine Entsprechungstabelle, in welcher die tatsächlichen Artikel denen der im Textilkennzeichnungsgesetz benannten Artikel tabellarisch gegenübergestellt werden. Seit Anfang 2016 gelten zusätzliche Maßnahmen zur Marktüberwachung sowie veränderte Bußgeldmaßnahmen. Kontrollen und Stichproben werden zukünftig durch Marktaufsichtsbehörden durchgeführt, ob die Anforderungen an Etikettierung und Kennzeichnung der Textilien gegeben sind. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde das anbieten und verkaufen der Textilien untersagen. Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten werden zukünftig wie folgt berechnet: Handelt der Onlinehändler oder Ladenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes kann dieser mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,00 Euro rechnen. Das ist der Höchstrahmen, der sich vergleichsmäßig zur alten Rechtslage verdoppelt hat. Hier nochmal eine Zusammenfassung der wichtigsten Vorgaben, die Händler beachten sollten: Die Kennzeichnung der verschiedenen Faseranteile muss beim Onlinehandel zwingend in der Produktbeschreibung deutlich lesbar sein, bei Ladenware deutlich im Etikett. Das Textilkennzeichnungsgesetz umfasst Textilprodukte, die mindestens zu 80 % des Gewichtes aus textilen Rohstoffen bestehen. Die Kennzeichnung ist immer in deutscher Sprache anzugeben Eine alleinige Bezeichnung in einer anderen Sprache ist nicht zulässig. Beispiel: 100% Seide ist die richtige Kennzeichnung, nicht zulässig ist die Bezeichnung 100% Silk. Hier ist schon ein Verstoß gegeben, der zur einer Bußgeldverwarnung führen kann. Die Zusammensetzung und die Art der Fasern müssen gekennzeichnet werden, die Gewichtsanteile müssen in Bezug auf die Gewichtsanteile absteigend gekennzeichnet sein. Falls die Textilhandelswaren Fasern enthalten, die einen tierischen Ursprung haben, sind die Händler verpflichtet, dieses anzugeben, das gilt immer, auch wenn die Anteile sehr klein sind. Das gilt vor allem bei Leder- und Pelzwaren.

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