Rechtsformen für Onlineshopbetreiber: Von der GbR bis zur GmbH (2022)

Erstellt am: 30.08.2022
zuletzt geändert am: 30.08.2022

Wenn Sie einen Onlineshop betreiben möchten, müssen Sie vorab klären, welche Rechtsform für Sie und Ihr Unternehmen geeignet ist. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von Ihrem geplanten Umsatz, von Ihrem Eigenkapital, der Zielsetzung Ihres Onlineshops und auch Ihre Wünsche bezüglich der Haftungsfrage.

Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen gilt als die am einfachsten zu gründende Rechtsform. Sie müssen lediglich ein Gewerbe anmelden und sich durch das Finanzamt steuerlich erfassen lassen. Ein Eintrag ins Handelsregister und eine Mindesteinlage müssen nicht erfolgen. Gründungskosten und -aufwand sind also gering, ebenso wie der Zeitbedarf für die Buchhaltung. Allerdings haftet der Inhaber unbegrenzt mit seinem Privat- und Firmenvermögen.
Tipp: Das Einzelunternehmen eignet sich Shopbetreiber, die nur in geringem Umfang handeln und nur geringfügige Risiken eingehen. Kleinunternehmer wählen gerne diese Rechtsform.
  • kein Mindestkapital vorgeschrieben
  • minimale Gründungsformalitäten/-kosten
  • kurze Entscheidungswege
  • hohes Ansehen bei Kapitalgebern
  • Haftung mit Privat- und Gesellschaftsvermögen
  • keine Erweiterung um Gesellschafter möglich
 

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Für die GbR sind mindestens zwei Gründer notwendig. Es gelten die gleichen Bedingungen wie beim Einzelunternehmen, jedoch benötigt jeder Gesellschafter einen Gewerbeschein. Alle beteiligten Unternehmer versteuern ihre Gewinnanteile selbst. Überschreitet die GbR einen Jahresumsatz von 250.000 Euro, geht sie automatisch in eine offene Handelsgesellschaft über.
Tipp: Die GbR ist die Rechtsform der Wahl, wenn mehrere Betreiber gemeinsam ein Unternehmen gründen und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand gering halten wollen. Auch hier sollten aufgrund der fehlenden Haftungsbeschränkung keine zu großen Risiken eingegangen werden.
  • einfache Gründung
  • kein Mindestkapital und keine Handelsregistereintragung notwendig
  • minimale Gründungskosten
  • keine Buchführungspflichten
  • nur bis 250.000 Euro Umsatz
  • unbeschränkte Haftung mit Privat- und Geschäftsvermögen
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Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Die von Onlinehändlern am häufigsten gewählte Rechtsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Zwar sind hier Gründungsaufwand und -kosten sowie die Mindesteinlage sehr hoch. Außerdem sind eine notarielle Beurkundung und die Eintragung ins Handelsregister erforderlich. Die Haftung jedoch beschränkt sich bei dieser Rechtsform auf das Gesellschaftsvermögen. Dies senkt das persönliche Risiko der Unternehmung enorm. Zudem genießen GmbHs bei Kapitalgebern einen guten Ruf.
Tipp: Die GmbH lohnt sich für Shopbetreiber, die über ein hohes Startkapital verfügen und die eine Haftungsbeschränkung anstreben. Kleine Unternehmen scheitern regelmäßig an den Kapitalvorgaben sowie an dem hohen administrativen Aufwand.
  • Beschränkung der Haftung auf das Geschäftsvermögen
  • ggf. Steuervorteile durch Anwendung der Körperschaftssteuer
  • hohes Ansehen aufgrund des hohen Stammkapitals
  • 25.000 Euro Mindestkapital notwendig
  • umfangreiche Gründungsformalitäten und hohe Kosten
  • Buchführungs- und Bilanzierungspflicht

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Unternehmergesellschaft (UG)

Für die UG, auch Mini-GmbH genannt, gelten die gleichen Bedingungen wie für eine GmbH; jedoch ist hier ein Startkapital von lediglich einem Euro vorgeschrieben. Allerdings muss der Inhaber in den nächsten Jahren jeweils 25 Prozent des Gewinns im Unternehmen belassen, um das Stammkapital der GmbH von 25.000 Euro anzusparen. Deshalb kann nicht vollständig über den Gewinn verfügt werden.
Tipp: Die UG eignet sich für Unternehmer, die eine Haftungsbeschränkung erzielen möchten, ohne ein hohes Stammkapital aufbringen zu müssen. In der Praxis wird sie bevorzugt von den Betreibern eher kleiner Onlineshops gewählt.
  • Haftungsbeschränkung auf Privatvermögen
  • Mindestkapital nur 1 Euro
  • vereinfachte Gründung durch Mustersatzung
  • Ansparpflicht für das Stammkapital, keine freie Verfügung über den vollen Gewinn
  • spätere Umwandlung in GmbH aufwändig
  • geringe Kreditwürdigkeit
  • Publizitätszwang für den Jahresabschluss

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