Als Kleinunternehmer einen Onlineshop eröffnen

Erstellt am: 12.10.2022
zuletzt geändert am: 04.03.2024

Im Gegensatz zum Einzelhandel ist der Verkauf im Internet in den letzten Jahren stark angewachsen. Deshalb ist eine Existenzgründung im Onlinehandel eine gefragte Möglichkeit zum Startup. Einen Onlineshop zu betreiben ist nicht kompliziert. Es gibt für Kleinunternehmer bei der Gründung einer Existenz in Deutschland viele Freiheiten. Ein Startup ist mit geringem Kapital möglich. Die Kleinunternehmerregelung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit dazu geschaffen.



Geringer Umsatz als Voraussetzung

Die Kleinunternehmeregelung bietet sich für Unternehmen an, die eine eigene Existenz gründen wollen, wenn sie nur einen geringen Umsatz erwarten. Der Gesetzgeber schuf mit dem § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) eine Regelung, die finanzielle und organisatorische Erleichterungen für Kleinunternehmer bedeutet. Die Kleinunternehmeregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine Vereinfachung im Umsatzsteuerrecht. Sie gewährt Unternehmern mit kleinen Umsätzen ein Wahlrecht, weitestgehend wie Nichtunternehmer behandelt zu werden. Der Kleinunternehmer unterliegt zwar dem Umsatzsteuergesetz. So entsteht nach § 38 Abgabenordnung (AO) auch eine Umsatzsteuer. Doch wird die Steuer im Erhebungsverfahren durch das Finanzamt nach den §§ 218 ff. Abgabenordnung (AO) nicht erhoben. Daher brauchen Kleinunternehmer die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen nicht auszuweisen und später an das Finanzamt abzuführen. Die Existenzgründer müssen nur den voraussichtlichen Umsatz für das kommende Geschäftsjahr schätzen und dem Finanzamt glaubhaft vorher mitteilen.


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Vorteile für den Kleinunternehmer

Ein Vorteil ist, dass der Kleinunternehmer dem Finanzamt keine Umsatzsteuer schuldet. Damit ist er berechtigt, eine einfache Buchführung zu betreiben. Er muss nur seinen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermitteln. Für den Unternehmensgründer eines Onlineshops bietet diese Regelung eine Erleichterung und verursacht nur geringe Kosten. Das Ziel dieser Regelung ist die Förderung von Kleinunternehmen. Ein Nachteil ist, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Oft sind kostspielige Anschaffungen zu Beginn der Geschäftsaufnahme erforderlich. Dazu gehören Arbeitsmaterialien, Bürobedarf und Dienstleistungen. Ein Betrag, der dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellt wird, beinhaltet in der Regel Umsatzsteuer, die sog. Vorsteuer. Diese Steuer muss der kaufende Unternehmer zunächst zahlen. Er kann sie sich später jedoch zurückholen. Denn er darf die Vorsteuer von der Umsatzsteuer, die er schuldet, abziehen. Musste er mehr Vorsteuer bezahlen als er Umsatzsteuer entrichten müsste, bekommt er die Differenz zurück.
 

Anwendung der Kleinunternehmerregelung

Wendet ein Onlinehändler die Kleinunternehmerregelung an, muss die Webseite und Shopkonfiguration angepasst werden. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist der Hinweis erforderlich, dass die im Webshop ausgeschilderten Preise eine Mehrwertsteuer enthalten. Weil Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, darf eine entsprechende Angabe deshalb nicht erfolgen. Das Shopsystem muss so konfiguriert werden, dass der Hinweis auf Erhebung einer Mehrwertsteuer im Shop nicht sichtbar ist. Das Gleiche gilt auch bei der Erstellung von Rechnungen. Auch hier darf keine Umsatzsteuer angegeben werden. In der Praxis erfolgt ein Hinweis darauf, dass aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergestz (UStG) keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. Bei einer automatischer Erstellung der Rechnungen muss auch die Konfiguration erstellt werden, dass keine Ausweisung der Mehrwertsteuer erfolgt. Es sollte der Kleinunternehmer-Hinweis hinzugefügt werden. Wurde für den Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erstellt, braucht er innerhalb des Impressums diesbezüglich keine Angabe machen. Der Onlineshop-Betreiber braucht auch keinen Antrag auf eine Ausstellung stellen. Er muss auch nicht seine persönliche Steuernummer angeben.


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Das Fazit

Onlineshop-Betreiber, welche nur geringe Umsätze generieren oder am Anfang einer unternehmerischen Laufbahn stehen, haben die Möglichkeit, sich auf Antrag beim zuständigen Finanzamt von der Umsatzsteuer befreien zu lassen. Damit wird beim Onlineshop eröffnen viel organisatorischer Aufwand eingespart. Für Shop-Betreiber ist die Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetzes (UStG) interessant. Ob sie zur Anwendung kommt, muss der Shop-Betreiber selbst entscheiden. Daher sollte er eingehend die Vor- und Nachteile bei einem Startup vorher abwägen. Auch mit den Funktionen des apt-shop können Sie direkt als Kleinunternehmer starten und ein Kleingewerbe betreiben. Der Shop unterstützt alle gesetzlichen Vorgaben zur Kleinunternehmerregelung.

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