Online-Streitbeilegung – Universalschlichtungsstelle ab Januar 2020
19.12.2019
Auch wenn die Online-Streitbeilegung eher selten genutzt wird, müssen sich Online-Händler doch immer wieder mit diesem Thema befassen. Nun auch wieder ab Januar 2020, denn dann tritt eine Änderung im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft.
Teilnehmen oder nicht?
Die Teilnahme an der Online-Streitbeilegung ist für einige Händler Pflicht, andere haben die Wahl, ob sie daran teilnehmen möchten oder nicht. Verpflichtet zur Teilnahme an der Online-Streitbeilegung sind Unternehmer, wenn sie dies in vertraglich festgelegt haben, auch Energieversorgungsunternehmen müssen die Regelungen des VSBG umsetzen. Grundvoraussetzung für die Verpflichtung ist weiterhin:- Mehr als 10 Mitarbeiter im Unternehmen
- Vorhandensein einer Webseite
- Verwendung von AGB
- Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an private Endverbraucher
Die Pflichten aus dem VSBG
Einzelhändler – dazu gehören auch Online-Händler – sind in der Regel nicht zur Online-Streitbeilegung verpflichtet. Die Hinweispflicht besteht dennoch.Die Pflichten aus dem VSBG
Im § 36 des VSBG sind verschiedene Vorgaben zu finden, die Unternehmen und Händler erfüllen müssen. Dazu gehört die Information auf der Webseite oder in den AGB. Im Abs. 1, Nr. 2 des Paragrafen heißt es:Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen […].Besteht lediglich eine Hinweispflicht (für nicht teilnehmende Unternehmen), reicht folgender Passus aus:
Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.Ebenfalls verpflichtend: Ein klickbarer Link zur OS-Plattform (Plattform für Online-Streitbeilegung) – und zwar auch dann, wenn der Händler gar nicht zur Teilnahme verpflichtet ist und kein Interesse daran hat (EU-Verordnung Nr. 524/2013).