Newsletter-Marketing – So bleibt es rechtskonform!

Erstellt am: 13.05.2019
zuletzt geändert am: 13.05.2019

 

Newsletter sind eine beliebte und auch erfolgversprechende Methode, um bestehende Kunden und Käufer an den eigenen Online-Shop zu erinnern. Doch nur, wenn die Regeln eingehalten werden, ist diese Marketing-Variante auch tatsächlich rechtskonform.

Kein Newsletter ohne Einwilligung!

Damit an einen Seitenbesucher bzw. Kunden E-Mails und Newsletter versandt werden dürfen, ist grundsätzlich eine Einwilligung erforderlich. Primär ist dies im Wettbewerbsrecht festgelegt. Zwar ist grundsätzlich auch eine einfache Einwilligung (zum Beispiel durch Anklicken des entsprechenden Häkchens beim Anlegen des Kunden-Accounts) zulässig, auf Nummer sicher gehen Versender jedoch nur mit dem Double-Opt-In, bei dem der Adressat zusätzlich einen Bestätigungslink per E-Mail anklicken muss. Mit dem Double-Opt-In-Verfahren kann die Einwilligung zweifelsfrei dokumentiert und nachgewiesen werden.

Newsletter und der Datenschutz

Beim Versand eines Newsletters werden personenbezogene Daten des Empfängers verarbeitet und diese Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn es eine Grundlage gibt – zum Beispiel die Einwilligung des Empfängers per Double-Opt-In. In diesem Zusammenhang und in Übereinstimmung mit den Regelungen der DGSVO ist auch das Koppelungsverbot zu beachten. Dies beinhaltet, dass die Einwilligung in den Bezug eines Newsletters dann als unfreiwillig und unwirksam gilt, wenn sie Voraussetzung für eine Leistung ist. Dazu gehört natürlich grundsätzlich der Einkauf im Online-Shop, aber ebenso der Download von Gratis-Leistungen. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass eine Einwilligung als unfreiwillig gilt, wenn der Seitenbesucher in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht gesondert einwilligen kann oder wenn die Vertragserfüllung oder Dienstleistung von der Einwilligung abhängig gemacht wird.

Einschränkungen zum Kopplungsverbot

Trotz Kopplungsverbot ist diese früher übliche Verfahrensweise nicht gänzlich verboten, wenn der Online-Händler das Angebot „Geschenk gegen Newslettereinwilligung“ transparent als Tauschgeschäft deklariert. Dem folgt die bayerische Aufsichtsbehörde:
(…) bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z. B. kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar dargestellt werden muss. Raum oder Notwendigkeit für eine Einwilligung besteht dann nicht mehr. (…)
  Weiterhin sollten Downloads und Geschenke nicht mehr als „gratis“ oder „kostenlos“ beworben werden.

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