Neues Urteil zu eBay-Garantiebedingungen

Erstellt am: 21.07.2019
zuletzt geändert am: 21.07.2019

 

Seit Juli 2014 müssen Kunden über vorhandene Garantien und die dazugehörigen Bedingungen im Online-Handel bereits vor Vertragsabschluss informiert werden. Wenn es um eBay geht, hilft der Gesetzgeber Online-Händlern jetzt mit einem konkreten Urteil zur Gestaltung weiter. Das Landgericht Weiden hat im März 2019 (Urteil vom. 04.03.2019 – Az. 1 HK O 18/18) im Rahmen einer Klage darüber entschieden.

Worum geht es?

Ein Wirtschaftsverein mahnte eine Online-Händlerin ab, weil sie bei einem Angebot auf eBay eine 5-Jahres-Garantie anbot, allerdings nicht ausreichend über die Garantiebestimmungen zum Produkt informiert hätte. Auf der Angebotsseite fand sich kein Link zu den Informationen, lediglich in AGB, FAQ und auf der Informationsseite zur Händlerin war dieser auffindbar. Der Verein forderte eine Unterlassungserklärung ein. Die Klägerin erhob – nachdem einige Versuche zur Einigung gescheitert waren – Klage beim LG Weiden.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht folgte der Klage mit Hinweis auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot nach BGB § 479 Abs. 1 Satz 1 und begründete einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das BGB gibt inhaltliche Mindestvoraussetzungen für eine Garantieerklärung an, dazu gehören eine einfache und verständliche Formulierung sowie der Hinweis auf die gesetzlichen Verbraucherrechte. Ebenfalls informiert werden muss der Verbraucher über den Garantieinhalt und alle wichtigen Angaben wie Dauer, räumlicher Geltungsbereich sowie Angaben zum Garantiegeber. Im vorliegenden Fall wird das Transparenzgebot durch die Online-Händlerin auch dadurch verletzt, dass die Informationen zur Garantie nicht leicht zugänglich sind: Auf der Angebotsseite gibt es keine Verlinkung, die Verlinkungen in den AGB, den FAQ und auf der Über uns-Seite der Händlerin reichen dazu nicht aus. Erschwerend kam hinzu, dass der Link auf der AGB-Seite zwar vorhanden, aber nicht anklickbar war.

Bei eBay auf korrekte Verlinkungen achten!

Gerade auf Online-Marktplätzen wie zum Beispiel eBay ist die Sicherstellung der Garantieinformationspflicht durch einen anklickbaren Link zu den Garantiebedingungen entscheidend, da hier die Darstellungsmöglichkeiten begrenzt sind. Eine weitere Möglichkeit, den Verbraucher zu informieren und damit dem Gesetz Genüge zu tun, besteht darin, die Bedingungen auf der Produktseite als Volltext einzufügen. Quelle: it-recht-kanzlei.de

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