Werbung mit Garantien – So wird sie rechtssicher

Erstellt am: 01.09.2017
zuletzt geändert am: 01.09.2017

 

Die Werbung mit einer besonderen Händler-Garantie als Kundenbonus kann ein wichtiges Alleinstellungsmerkmal im Wettbewerb sein. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn rechtlich gelten gleich mehrere Vorschriften. Werden diese nicht eingehalten, ist die Werbung wettbewerbswidrig und damit abmahnfähig.

Garantie – freiwillige Leistung von Händler und Hersteller

Anders als die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung ist die Garantie auf eine Ware eine freiwillige Leistung, die dem Kunden gewährt werden kann. Als Bonus beim Kauf einer Ware eignet sich diese besonders gut für die Bewerbung und als Kaufanreiz. Die enthaltenen Leistungen bestimmt der Garantiegeber selbst, ebenso wie die Bedingungen, zu der die Garantie gewährt wird. Damit der Kunde auch weiß, welche Garantie er mit der Ware kauft, müssen ihm die Garantiebedingungen zugänglich gemacht werden und zwar bereits vor dem Kauf.

Rechtssicherheit bei der Werbung mit Garantien – So geht’s!

  • Bevor mit einer Garantie auf ein Produkt geworben wird, müssen Garantiebedingungen erstellt (zum Beispiel bei der Händlergarantie) oder zugänglich sein (Herstellergarantie). Die Bedingungen müssen zwingend Informationen zur Voraussetzung für die Inanspruchnahme, Garantiedauer, Garantiegeber und Möglichkeiten für den Kunden, die Garantie geltend zu machen, enthalten. Auch der Hinweis auf die Abgrenzung zur Gewährleistung gehören in die Garantiebedingungen.
  • Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die Garantiebedingungen vor dem Kauf einzusehen. Die Angabe kann in der Artikelbeschreibung selbst erfolgen oder über einen Link zugänglich gemacht werden. Idealerweise sollte auf der eigenen Seite und nicht auf eine externe Herstellergarantie verlinkt werden.
  • Nach der Bestellung der Ware durch den Kunden müssen die Garantiebedingungen zusätzlich per Post oder Email – zum Beispiel mit der Bestellbestätigung – zugesandt werden, auch eine Beilage im Versandpaket ist möglich.
Tipp: Ist es nicht möglich, auf eine Händlergarantie rechtssicher hinzuweisen, zum Beispiel, weil Sie dem Online-Händler nicht vorliegt, dann ist es sicherer, diese nicht mit zu bewerben als eine Abmahnung zu riskieren.

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