Lieferung unmöglich – Haftet der Händler?
20.03.2020
Nicht nur in Zeiten der Corona-Krise ist diese Frage relevant: Welche Haftung betrifft den Händler, wenn er eine verkaufte Ware nicht liefern kann? Wann ist er schadensersatzpflichtig und wenn ja, welche Möglichkeiten stehen ihm dafür offen?
Stornierung bei Lieferschwierigkeiten?
Hat ein Online-Händler einem Kunden eine bestellte Ware verkauft und der Käufer diese auch bezahlt, dann ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kommen. Dies bedeutet, der Händler hat sich verpflichtet, die Ware zu liefern. Um aus „der Nummer wieder herauszukommen“, stehen dem Händler nur wenige rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er sich zum Beispiel auf einen „Irrtum“ berufen, zum Beispiel, was die Lieferbarkeit angeht. Allerdings sieht das BGB im § 119 nur ganz konkrete Fälle vor, in denen diese Variante des Vertragsrücktritts greifen kann:- Irrtum in der Erklärungshandlung, zum Beispiel, wenn sich der Verkäufer versprochen oder vertippt hat.
- Irrtum über den Erklärungsinhalt, dies könnte ein Irrtum über den Vertragspartner selbst oder über den Vertragsgegenstand (also die gekaufte Ware) sein.
- Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, also über konkrete Produkteigenschaften
- Übermittlungsirrtum, wie eine falsche Übersetzung oder eine softwarebedingt fehlerhafte Preisangabe