Ist eine Preisangabe im Online-Shop Pflicht?

Erstellt am: 15.11.2020
zuletzt geändert am: 15.11.2020

 

In der Regel sind zu den Produkten, die in einem Online-Shop gelistet sind, auch die jeweiligen Preise genannt, damit der Verbraucher ein vollständiges Bild für seine Kaufentscheidung erhält. In einigen Fällen ist es allerdings zulässig, den Passus „Preis auf Anfrage“ zu nennen. Dies besagt eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2019.

Die Preisangabenverordnung

Laut Preisangabenverordnung (PAngV), die für den B2C Bereich verpflichtend ist, gelten für Preisangaben die Grundsätze Preisklarheit und Preiswahrheit und verpflichtet den Händler zur Angabe von Endpreisen als Bruttopreisen. Das gilt auf der Shopseite ebenso wie für die Werbung. Der Käufer muss vor dem Abschluss des Kaufvertrags genau wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. Das gilt auch für eventuelle Pfand- und Versandkosten, die gut erkennbar zusätzlich zum Kaufpreis angegeben werden müssen. Verstöße gegen die Verordnung sind gleichzeitig ein Verstoß gegen das UWG und können zu Bußgeldern und Abmahnungen führen.

Preis auf Anfrage

In Ausnahmen wie dem vom Gericht verhandelten Fall ist auch die Angabe „Preis auf Anfrage“ erlaubt. Dort gab ein Online-Händler den Preis für eine vorkonfigurierte Ware erst heraus, nachdem der Kunde den Button „Angebot anfordern“ geklickt hatte. Anschließend erhielt er eine Mail mit einem individuellen Angebot. In der ersten Instanz hat das Landgericht München der Klage zugestimmt und diese Gestaltung als wettbewerbswidrig angesehen (Urt. v. 31.03.2015 – Az.: 33 O 15881/14). Das OLG in München folgte dieser Auffassung nicht: Die Zusammenstellung per Konfigurator allein sei noch kein Kaufangebot im Sinne der PAngV, weiterhin liegt auch keine Kaufaufforderung laut UWG vor. Weiterhin sei es dem Käufer gar nicht möglich gewesen, das Produkt zu kaufen, da lediglich die Möglichkeit bestand, ein Angebot einzuholen.

Grundsätzlich ist die Preisangabe verpflichtend

Grundsätzlich müssen Online-Händler für ihre Produkte auch Preise angeben, der oben genannte Fall stellt einen Einzelfall dar und eignet sich nicht darauf, sich auf das Urteil des OLG zu berufen. Auch für die Konversion ist es auf jeden Fall ratsam, den Endpreis einer Ware zu nennen, ist dies nicht der Fall, würde das zu erhöhten Abbruchquoten im Shop führen.

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