Die Omnibus-Richtlinie – für Online-Händler weht ein scharfer Wind
28.01.2020
Mit Datum 7. Januar 2020 treten für Online-Händler mit einer neuen EU-Richtlinie Verschärfungen in gleich mehreren Bereichen in Kraft – daher auch der Name. Das Paket an Maßnahmen betrifft Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht.
Die wichtigsten Neuerungen
Für den Online-Handel bedeutet die EU- Richtlinie 2019/2161 Änderungen bzw. Verschärfungen in folgenden Punkten:- Die Verbraucherrechte-Richtlinie, die am 12. Juni 2014 in Kraft trat, wird in ihren Anwendungsbereichen erweitert. So gelten die dortigen Regelungen künftig auch für Verträge rund um Digitale Inhalte aus der Cloud und digitale Dienstleistungen.
- Die Widerrufsbelehrung ändert sich. Auch hier betreffen die Neuerungen unter anderem den Umgang mit digitalen Inhalten, die als Download zur Verfügung gestellt werden.
- Die Faxnummer muss nicht mehr in Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular angegeben werden.
- Bei Fernabsatzverträgen müssen Online-Händler ab sofort mehr Kontaktinformationen bereitstellen.
- Wird dem Verbraucher ein personalisierter Preis angezeigt, der elektronisch/ automatisch ermittelt wurde, muss dieser darauf hingewiesen werden.
- Änderungen und strengere Regelungen bei Preissenkungen und beim Preisangabenrecht: Bei jeder Preisermäßigung muss der vorherige Preis mit angegeben werden.
- Zur Echtheit von Kundenbewertungen muss der Unternehmer darüber informieren, wie er diese sicherstellt.
- Werden auf Marktplätzen Rankingmechanismen verwendet, muss der Verbraucher dazu umfassend informiert werden.
- Auf Marktplätzen besteht eine erweiterte Kennzeichnungspflicht darüber, ob der Anbieter privat oder gewerblich ist.
- Waren unterschiedlicher Qualität dürfen EU-weit nicht als identisch vermarktet werden.