Die Jahresabschluss-Mengenmeldung steht bald an!
30.11.2020
Vom Verpackungsgesetz betroffene Online-Händlern steht demnächst eine leidige, aber unerlässliche Aufgabe bevor: Die Jahresabschluss-Mengenmeldung nach § 10 des Gesetzes. Wird diese versäumt oder ist die Meldung fehlerhaft, kann das laut § 34 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit Abs. 2 VerpackG zu Bußgeldbescheiden bis zu einer Höhe von 10.000 Euro führen.
Was muss gemeldet werden?
Die Mengenmeldung nach § 10 des Verpackungsgesetzes besteht aus zwei Teilen, die an zwei verschiedene Stellen übergeben werden muss_- Die Jahresabschlussmeldung 2020 enthält die vom Online-Händler in Verkehr gebrachte Menge an Verpackungsmaterial im letzten Berechnungszeitraum 2020. Die für das Jahr 2020 abgegebene Planmengenmeldung wird damit auf den Ist-Stand korrigiert.
- Ebenfalls fällig wird die Planmengenmeldung für das Jahr 2021, das Angaben über die voraussichtlich in Verkehr gebrachten Mengen enthält. Als Basis für die Werte des Vorjahres als Schätzmenge verwendet werden.
Meldungen dienen als Basis für die Lizenzgebühr
Während das zuständige duale System die Planmeldungen als Berechnungsgrundlage für die Lizenzgebühr verwendet, nutzt die Zentrale Stelle diese als Kontrollinstrument sowie für die Statistik zur Auswertung der anfallenden Verpackungsabfälle.Noch heute mit dem eigenen Shop starten – kostenlos & unverbindlich!
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