Zu späte Lieferung: Rechte unzufriedener Weihnachtskunden

Erstellt am: 03.12.2016
zuletzt geändert am: 03.12.2016

 

Der Alptraum eines jeden Shopbetreibers im Weihnachtsgeschäft: Ein Päckchen mit dem endlich gefundenen Weihnachtsgeschenk kommt verspätet an und der Kunde steht deshalb an den Feiertagen ohne Präsente für seine Lieben da. Der Kunde wird in dieser Situation stets verärgert sein, da ihm nun nicht nur ein Geschenk fehlt, sondern oftmals auch die Zeit, um noch kurzfristig Ersatz zu besorgen. Doch wie sieht in diesen Fällen eigentlich die Rechtslage aus?

Verspätete Rechtsfolgen

Kommt das Geschenk nicht rechtzeitig bis zum heiligen Abend an, haben Kunden häufig kein Interesse mehr daran, die Ware abzunehmen und zu bezahlen. Hat der Händler dem Kunden versprochen, sie rechtzeitig bis zum 24. Dezember zu liefern, besteht tatsächlich das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Dies gilt umso mehr, wenn der Kunde sogar einen Aufschlag für die garantiert rechtzeitige Lieferung bezahlt hat. Unabhängig davon, ob er das Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, kann der Kunde beim Onlinekauf natürlich nach der Lieferung sein Widerrufsrecht ausüben, muss dann aber je nach Warenwert mitunter die Versandkosten tragen. Hinweis: Wenn Sie eine pünktlich zu Weihnachten versprochene Ware nicht rechtzeitig verschicken, machen Sie sich schadenersatzpflichtig. Besorgt der Kunde das Produkt in letzter Minute anderweitig und bezahlt dafür mehr als in Ihrem Onlineshop, so müssen Sie die Differenz erstatten. Gleichzeitig darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

Kaufpreisminderung wegen verspäteter Lieferung?

Kommt das Geschenk nicht rechtzeitig zu Weihnachten an und der Kunde entschließt sich dennoch, die Ware zu behalten, so muss er sie auch vollständig bezahlen. Fordert er vom Händler eine Kaufpreisminderung wegen der verspäteten Lieferung, so kann dieser zwar aus Kulanzgründen darauf eingehen, muss es aber nicht. War ein Liefertermin fest zugesagt, der nicht eingehalten wurde, so kann eine Schadenersatzpflicht entstehen. Händler können diese allerdings in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschränken. Dadurch müssen sie im Zweifelsfall nur die Versandkosten erstatten.

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