Vorsicht Unterlassungserklärung!

Erstellt am: 10.09.2020
zuletzt geändert am: 10.09.2020

 

Ein aktuelles Urteil zeigt wieder einmal, wie riskant es ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im Zusammenhang mit einer Abmahnung abzugeben. Ein bereits abgemahnter Online-Händler musste bei erneuten Fehlern eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro bezahlen.

Worum geht es?

Im genannten Fall hat ein Online-Händler einen Mitbewerber aufgrund mehrerer Verstöße gegen das Telemediengesetz abgemahnt und das gleich zweimal. Einmal für den Ebay-Account des Händlers, das andere mal für seinen eigenen Online-Shop. Die Verstöße betrafen unter anderem die Widerrufsbelehrung, Informationspflichten zur Mängelgewährleistung sowie den Link zur EU-Streitschlichtungs-Plattform. In Folge der Abmahnungen gab der Beklagte eine Unterlassungserklärung ab, in der eine Vertragsstrafe in „angemessener Höhe“ bei Zuwiderhandlung vereinbart wurde.Als der Kläger nach mehreren Verstößen die besagte Vertragsstrafe im insgesamt 5-stelligen Bereich einforderte, antwortete der Beklagte damit, dass er als „kleiner gewerblicher Händler“ diese Forderungen nicht begleichen könne. Die Angelegenheit landete schließlich beim Landgericht Dortmung und wurde dort unter dem Aktenzeichen 10 O 19/19 verhandelt.

So entschieden die Richter

Bei der Verhandlung wurde erst einmal die Frage verhandelt, ob die abgegebene Unterlassungserklärung für den Shop wie auch die Ebay-Präsenz gültig ist. Der Beklagte berief sich darauf, dass er Ebay nur privat nutze. Dem folgten die Richter nicht und hielten es für unstrittig, dass beide Accounts unternehmerisch genutzt würden. Im Urteil setzten Sie eine Strafe in Höhe von 6.000 Euro fest – die Hälfte der angegebenen jährlichen Umsätze.

rechtsmissbräuchliche Abmahnung?

Der Beklagte versuchte die Klage abzuweisen, indem er dem Kläger Rechtsmissbrauch nach § 8, Abs. 4 UWG vorwarf und brachte dahingehend auch einige Argumente vor. Dem folgte das Gericht ebenfalls nicht, mit einer Anzahl von 10 bis 12 Abmahnungen pro Jahr und jährlichen Gewinnen zwischen 20.000 bis 50.000 Euro ständen nicht in einem Missverhältnis zueinander. Weiterhin ist der Kläger Mitbewerber, die zugrunde gelegten Streitwerte bei den ausgesprochenen Abmahnungen liegen ebenfalls im gesunden Verhältnis.Und nicht zuletzt: Es ist eindeutig, dass der Beklagte tatsächlich gegen die Vorschriften verstoßen hat und das auch noch nach Unterzeichnung der Unterlassungserklärung.

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