Umsatzsteuer im Online-Handel – strengere Regeln ab 2019

Erstellt am: 14.12.2018
zuletzt geändert am: 14.12.2018

 

Zum 1. Januar 2019 tritt das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet“ in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, den Finanzämtern die Kontrolle im Internethandel leichter zu machen. Vor allem Unternehmen außerhalb Deutschlands und in Drittländern sind betroffen.

Zwei zentrale Kriterien

Um die Ziele des Gesetzes zu erreichen, sind vor allem zwei Kriterien entscheidend:
  • Kundendaten und deren Erhebung
  • Ausfallhaftung für Umsatzsteuer
Betreiber von Verkaufsplattformen müssen von Händlern alle wichtigen Daten erfassen, dazu gehören auch die Steuernummer, die Auskunft über die Unternehmensform des Anbieters gibt. Jeder, der eine Plattform bereitstellt, muss zusätzlich Daten über abgewickelte Verkäufe sammeln und dokumentieren. Dadurch sollen die erzielten Umsätze der Verkäufer für die zuständigen Finanzämter einfacher erfassbar und überprüfbar sein. Selbstverständlich müssen die Plattformbetreiber alle Daten gesetzeskonform sichern.

Die Haftung geht an den Marktplatz über

Stellt das Finanzamt bei der Überprüfung der Warenverkäufe Unstimmigkeiten in der Umsatzsteuer fest – das heißt konkret, dass Händler die Umsatzsteuer nicht abführen – haftet zukünftig der Plattformbetreiber. Wird bekannt, dass ein bestimmter Händler seine Steuern nicht korrekt angibt, muss er, um der Haftung zu entgehen, diesen vom Marktplatz ausschließen.

Das ändert sich im europäischen Binnenmarkt

Die EU-Reformen wirken sich auch an anderen Stellen aus Buchhaltung und IT-Abteilungen müssen mit weitreichenden Umstellungen rechnen. Bereits im Herbst 2017 gab es von Seiten der EU Verordnungen und Richtlinien rund um die Mehrwertsteuer, die bis 2022 durch die Länder umgesetzt werden sollen. Einige der neuen Vorgaben treten ebenfalls bereits im Januar 2019 in Kraft:
  • Zertifizierung von Steuerpflichtigen
  • Einführung der Konsignationslagerregelung (Warenlager eines Lieferanten in Kundennähe)
  • Neuregelung von Reihengeschäften
  • Vorlage von UStIDs durch die Empfänger von Waren als Voraussetzung für die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.

Neue Besteuerung für innergemeinschaftliche Lieferungen bis 2022

Laut der neuen Regelung soll die Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen bis 2022 realisiert werden. Werden Waren innerhalb der EU geliefert, gilt der Steuersatz im Land des Warenempfängers. Quelle: billomat.com

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann freuen wir uns auf eine positive Bewertung!

0/5 bei 0 Bewertungen