Textilkennzeichnung: Welche Pflichten Sie als Onlinehändler treffen

Erstellt am: 14.10.2016
zuletzt geändert am: 14.10.2016

 

Bereits Anfang des Jahres ist das neue deutsche Textilkennzeichnungsgesetz in Kraft getreten. Demzufolge müssen Textilerzeugnisse nun besonders ausführlich über die verwendeten Textilfasern informieren. Dies soll über eine Etikettierung oder eine Kennzeichnung erfolgen.

Welche Textilien gekennzeichnet werden müssen

Zu kennzeichnen sind nicht nur reine Textilien wie Kleidung oder Heimtextilien, sondern auch Erzeugnisse mit einem textilen Anteil von mindestens 80 Prozent, bezogen auf das Gewicht, also beispielsweise auch:
  • Bezugsmaterialien für Möbel
  • Regen- und Sonnenschirme
  • mehrschichtige Fußbodenbeläge
  • Matratzenbezüge
  • Bezüge von Campingartikeln
Grundsätzlich muss der Hersteller dafür Sorge tragen, dass die Waren ausreichend gekennzeichnet sind. Als Händler sollten Sie aber dennoch Bescheid wissen, denn sobald Sie das Etikett inhaltlich ändern, selbst anbringen oder das Produkt unter einer eigenen Handelsmarke vertreiben, sind Sie selbst in der Pflicht.

Tipp: Textilkennzeichnungstool des Händlerbunds

Für seine Mitglieder stellt der Händlerbund ganz neu ein Textilkennzeichnungstool zur Verfügung. Dieses unterstützt Sie dabei, die Produkte aufzuspüren, die gekennzeichnet werden müssen, und hilft bei der Auswahl der richtigen Textilkennzeichnung. Dadurch vermeiden Sie fehlerhafte Etikettierungen und in Verbindung damit mitunter teure Abmahnungen. Jetzt Informationen beim Händlerbund abrufen

Informationspflichten für Onlinehändler

Vertreiben Sie in Ihrem Onlineshop Textilien, die unter das Textilkennzeichnungsgesetz fallen, treffen Sie weiterführende Informationspflichten. Hierzu sollten Sie wissen:
  • Die Textilfaserzusammensetzung muss für den Kunden bereits vor dem Kauf erkennbar sein.
  • In Onlineshops muss sie also bereits in der Artikelbeschreibung oder in den Artikeldetails abgebildet werden.
  • Die Daten müssen deutlich sichtbar sein.
  • Eine Unterbringung der Informationen auf einer weiteren Unterseite (z. B. „Details“) ist nur zulässig, wenn durch die Verlinkung deutlich und eindeutig erkennbar ist, dass sich an dieser Stelle die Informationen zur Textilkennzeichnung finden.

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