Neues Urteil zur Abmahnung bei Datenschutzverstößen

Erstellt am: 28.09.2018
zuletzt geändert am: 28.09.2018

 

Mit einem Beschluss vom 13.09.2018 (Az. 11 O 1741/18 UWG) folgt das Landgericht Würzburg der Auffassung, dass eine unzureichende Datenschutzerklärung sowie die fehlende https-Verschlüsselung einer Webseite für eine kostenpflichtige Abmahnung ausreichend sind. Unumstritten ist dieses Urteil allerdings nicht.

Die Argumentation des Gerichtes

DSGVO-Verstöße seien gleichzeitig Wettbewerbsverstöße – so das Gericht. Damit seien Mitbewerber oder Organisationen wie Verbraucherschutzvereine und andere klagebefugte Einrichtungen durchaus im Recht, wenn sie gegen den Webseitenbetreiber vorgehen.
Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, das der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist, verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, […].
Was das Gericht nicht berücksichtigt: Aktuell streiten sich Rechtsexperten über die Auslegung der Regelungen in der DSGVO.

Meinungsstreit der Experten

  • Zwei Punkte hat das Gericht nicht einfach unter den Tisch fallen lassen. Zum einen die Diskussion der Juristen darüber, ob DSGVO-Verstöße tatsächlich Wettbewerbsverstöße sind. Das ist nämlich durchaus unklar. Das Gericht geht hier nach der Devise vor: So haben wirs schon immer gemacht.
  • Unklar ist auch, ob eine nicht https-verschlüsselte Seite generell gegen das Wettbewerbsrecht verstößt oder ob es nicht ausreichend ist, das Kontaktformular zu verschlüsseln, bzw. bei fehlender Verschlüsselung abzuschalten.

Das sollten Shop-Betreiber beachten!

  Webseiten- oder Online-Shop-Betreiber sollten auch dieses – nicht ganz unstrittige Urteil - unbedingt beachten und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Entweder wird die gesamte Shop-Seite https-verschlüsselt oder das Kontaktformular deaktiviert. Auch eine sachlich richtige Datenschutzerklärung ist heute für alle Händler Pflicht, die das Risiko einer Abmahnung oder auch nur den Ärger, den eine ungerechtfertigte Abmahnung mit sich bringt, reduzieren wollen. Quelle: anwaltskanzlei-online.de

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