Neuerungen zum Elektro-Gesetz – auch passive Geräte müssen registriert werden

Erstellt am: 03.04.2019
zuletzt geändert am: 03.04.2019

 

Zum 01. Mai 2019 tritt eine neue Regelung rund um Elektro- und Elektronikgeräte in Kraft. Auch passive Geräte ohne aktive Funktion wie zum Beispiel Steckdosenleisten werden registrierungspflichtig. Für Hersteller wie Händler hat dies verschiedene relevante Auswirkungen.

Worum geht es?

Zum 01. Mai 2019 gibt es eine neue Regelung im ElektroG. Auch passive Geräte wie Antennen, Adapter, Steckdosenleisten, Sicherungen und Taster werden registrierungspflichtig. Dies gilt nicht nur für neue, sondern auch für bereits produzierte, aber noch nicht in Deutschland in Verkehr gebrachte Produkte. Gefordert ist eine dauerhaft erkennbare Markierung mit Datumshinweis, sind die Geräte für den B2C-Bereich bestimmt, muss das Symbol des durchgestrichenen Mülleimers auf dem Artikel zu finden sein. Die Registrierungspflicht muss nicht nur von Herstellern, sondern ebenso von Anbietern beachtet werden.

Konsequenzen für den Online-Handel

Für Online-Händler gilt eine wichtige Regel: Ab dem 01. Mai 2019 dürfen nicht ordnungsgemäß registrierte Geräte nicht mehr in den Handel gebracht werden. Vertreibt ein Online-Händler Elektro- und Elektronikgeräte UND verfügt darüber hinaus über Versand- und Lagerflächen von mindestens 400 m², besteht privaten Haushalten gegenüber eine umfassende Informationspflicht bezüglich:
  • Rücknahmestellen
  • Eigenverantwortung der Endnutzer von personenbezogenen Daten vor der Entsorgung
  • Bedeutung der durchgestrichenen Abfalltonne
  • Die getrennte Entsorgung
  • Vorsicht Haftungsrisiko!
Im Online-Shop kann auf diese Informationspflichten über einen Button hingewiesen werden, der auf eine Seite mit allen Pflichten führt. Alternativ kann der Hinweistext direkt in die Artikelbeschreibung eingefügt werden.

Achtung Haftungsrisiko!

Händler werden in Deutschland vor dem Gesetz zu Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten, wenn sie nach §3, Nr. 9 Elektrogesetz „vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller […] zum Verkauf anbieten”. Diese Handhabe wird auch als Herstellerfiktion oder Vertreiberregel bezeichnet und verlagert das Risiko auf die Händler unregistrierter Geräte. Problematisch wird es für Händler in der Übergangszeit nach dem 01. Mai. Denn es wird schwer sein, zwischen vor und nach diesem Datum in Verkehr gebrachte Produkte zu unterscheiden. Dies kann für Online-Händler unerwartete Haftungsrisiken mit sich bringen. Quelle elektrogesetz.de

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