LMIV: die Lebensmittelinformationsverordnung

Erstellt am: 11.07.2016
zuletzt geändert am: 11.07.2016

 

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist eine europäische Verordnung Nr. 1169/2011, wurde am 06.07.2011 verabschiedet und ist seit dem 13.12.2014 gültig. Ab dem 13. Dezember 2016 sind auch Onlineshops endgültig dazu verpflichtet, ausführliche Angaben zu den angebotenen Lebensmitteln zu machen. Die Lebensmittelinformationsverordnung, kurz LMIV, soll eine europaweit einheitliche und umfangreiche Kennzeichnung sicher stellen und den Verbrauchern Klarheit und Transparenz verschaffen.

Wen betrifft die LMIV?

Die Lebensmittelinformationsverordnung betrifft praktisch sämtliche Lebensmittelunternehmer, vom Produzenten bis zum Händler, sowie Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung (z.B: Restaurants, Kantinen oder Krankenhäuser).

Was ist im Onlineshop anzugeben und an welchen Stellen müssen die Angaben gemacht werden?

Online-Verkäufer sind verpflichtet, vor Abschluss des Kaufvertrages, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Am besten geschieht dies direkt auf der Angebotsseite. Die Angaben müssen mit denen auf dem physikalischen Produkt übereinstimmen. Allgemeine Pflichtinformationen bei nicht vorverpackten Lebensmitteln: Es sind die Allergeninformationen bereitzustellen. (Anhang II) Allgemeine Pflichtinformationen bei vorverpackten Lebensmitteln: Es müssen alle verpflichtenden Informationen, außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum, bereitgestellt werden:
  • die Bezeichnung des Lebensmittels
  • ein vollständiges Verzeichnis der Zutaten, Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen in vorgegebener Reihenfolge, mit Überschrift (vgl. Anhang VII und VIII)
  • Allergene: diese müssen neuerdings optisch hervorgehoben werden (Anhang II)
  • Nettofüllmenge/Nettogewicht (vgl. Anhang IX)
  • ggf. Anweisungen zur Aufbewahrung (z.B: „kühl lagern“) und/oder für die Verwendung (z.B: „nach dem Öffnen asbald verzehren“)
  • Name und Anschrift des vermarktenden Unternehmens
  • ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort (betrifft u.a. unverarbeitetes Fleisch, Eier, Obst, Gemüse, Honig, natives Olivenöl)
  • ggf. Gebrauchsanleitung in Worten und Zahlen, optional mit Bildern
  • Alkoholgehalt für Getränke von mehr als 1,2 Vol. %
  • Nährwertdeklaration, d.h. Brennwert und Angaben zu den „Big 7“ in vorgegebener Reihenfolge: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz; alkoholische Getränke und im Anhang V angeführte Lebensmittel sind davon ausgenommen
Zusätzliche Bestimmungen: Je nach Lebensmittel/Zutat/Zusatzstoff/Verarbeitung können noch weitere Angaben erforderlich sein (vgl. Anhang III, VI) . Hier die wichtigsten, neuen Kennzeichnungspflichten:
  • Unverarbeitetes, vorverpacktes Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel: Aufzuchtort, Schlachtort
  • Raffinierte pflanzliche Öle und Fette: pflanzliche Herkunft z.B. Pflanzenfett (Kokos)
  • Gehärtete Öle oder Fette: Hinweis „ganz gehärtet“ bzw. „teilweise gehärtet“
  • Lebensmittel-Imitate: Angabe des Ersatzstoffes in unmittelbarer Nähe des Produktnamens
  • Zusammengefügte Fleisch- oder Fischstücke, die man für ein ganzes Stück halten könnte: Hinweis „Aus Fleischstücken zusammengefügt“ bzw. „Aus Fischstücken zusammengefügt“
  • Koffeinhaltige Getränke und Lebensmittel: Hinweis und Warnung bezüglich des Koffeingehalts (Getränke deren Bezeichnung Tee oder Kaffee enthalten ausgenommen)
  • Zutaten in Form von Nanomaterialien: Zusatz (Nano)
Sonderregelungen: Eigene Vorschriften gibt es u.a. für:
  • Nahrungsergänzungsmittel
  • natürliche Mineralwässer
  • diätische Lebensmittel
  • Bio-Produkte
Es muss nicht nur ein Mehr an Produktdaten verwaltet werden: ändern sich deklarationspflichtige Angaben eines Produktes, muss entweder eine neue Artikelnummer vergeben oder die Bestehende um weitere Merkmale erweitert werden (z.B: Verpackungsvariante), damit Verwechslungen auszuschließen sind. Die apt – Shop Software bietet hierfür nicht nur übersichtliche Lösungen für effiziente Warenwirtschaft. Die verpflichtenden Lebensmittelangaben können mithilfe der Software problemlos in einem der Artikelbeschreibungsfelder zur Produktbeschreibung untergebracht und natürlich auch in die Übersicht der Artikelmerkmale integriert werden.

Was passiert wenn falsche oder keine Angaben gemacht werden?

Grundsätzlich haftet derjenige, der die Information veröffentlicht. Der Online-Händler haftet sowohl für Richtigkeit (das betrifft auch das Produktbild!) als auch Vollständigkeit der Angaben gegenüber dem Kunden. Hat er falsche Informationen vom Hersteller erhalten, so kann er diesen, für eventuell entstandene Schäden, in Regress nehmen. Vorsicht ist geboten bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben! Diese müssen unbedingt den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung (HCVO) genügen. Falsche, unvollständige oder falsch platzierte Angaben können Abmahnungen und Bußgelder nach sich ziehen. Die durch die LMIV und HCVO geforderten Informationen müssen unbedingt vor Vertragsabschluss ersichtlich sein. Es empfiehlt sich sowohl Stammdaten als auch AGB im Hinblick auf die Lebensmittelverordnung zu prüfen.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann freuen wir uns auf eine positive Bewertung!

0/5 bei 0 Bewertungen