Lieferung unmöglich – Haftet der Händler?

Erstellt am: 20.03.2020
zuletzt geändert am: 20.03.2020

 

Nicht nur in Zeiten der Corona-Krise ist diese Frage relevant: Welche Haftung betrifft den Händler, wenn er eine verkaufte Ware nicht liefern kann? Wann ist er schadensersatzpflichtig und wenn ja, welche Möglichkeiten stehen ihm dafür offen?

Stornierung bei Lieferschwierigkeiten?

Hat ein Online-Händler einem Kunden eine bestellte Ware verkauft und der Käufer diese auch bezahlt, dann ist ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande kommen. Dies bedeutet, der Händler hat sich verpflichtet, die Ware zu liefern. Um aus „der Nummer wieder herauszukommen“, stehen dem Händler nur wenige rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er sich zum Beispiel auf einen „Irrtum“ berufen, zum Beispiel, was die Lieferbarkeit angeht. Allerdings sieht das BGB im § 119 nur ganz konkrete Fälle vor, in denen diese Variante des Vertragsrücktritts greifen kann:
  • Irrtum in der Erklärungshandlung, zum Beispiel, wenn sich der Verkäufer versprochen oder vertippt hat.
  • Irrtum über den Erklärungsinhalt, dies könnte ein Irrtum über den Vertragspartner selbst oder über den Vertragsgegenstand (also die gekaufte Ware) sein.
  • Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, also über konkrete Produkteigenschaften
  • Übermittlungsirrtum, wie eine falsche Übersetzung oder eine softwarebedingt fehlerhafte Preisangabe
Ebenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten kann der Händler, wenn der Kunde dauerhaft und offensichtlich nicht bezahlt (Vorauskasse).

Wann Lieferunmöglichkeit den Vertragsrücktritt erlaubt

Grundsätzlich kann die Unmöglichkeit der Lieferung nur dann als Grund für den Vertragsrücktritt angeführt werden, wenn es nicht nur dem betroffenen Händler, sondern grundsätzlich JEDEM unmöglich ist, den Artikel zu liefern (BGB, § 275 II) oder es dem Händler nur unter unzumutbaren Bedingungen möglich wäre, die Ware zu beschaffen.

Schadensersatzpflicht im Falle der Unmöglichkeit?

Ist die Lieferung der gekauften Ware faktisch unmöglich – wie es zum Beispiel durch die Corona-Krise der Fall sein kann, ist der Händler nicht zu Schadensersatz verpflichtet. Hierbei kommt es allerdings darauf an, ob eine Lieferunmöglichkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schon absehbar war. Hätte der Händler dies wissen müssen, dann muss er Schadensersatz leisten – zum Beispiel durch eine Geldzahlung oder durch die Beschaffung eines zum nichtlieferbaren Artikel gleichwertigen Produkts. Quelle: it-recht-kanzlei.de

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