Informationspflichten zur Streitschlichtung: Erweiterung ab 1. Februar 2017

Erstellt am: 16.01.2017
zuletzt geändert am: 16.01.2017

 

Ab dem 1. Februar 2017 tritt eine neue Stufe der Informationspflichten in Hinblick auf die Teilnahme an der Online-Streitschlichtung in Kraft. Die Grundsätze hierfür wurden vor etwa einem Jahr gesetzlich eingeführt. Was anfänglich noch müde belächelt wurde, zumal die entsprechende Streitschlichtungsplattform damals noch nicht einmal online erreichbar war, stellt das Thema Streitschlichtung heute einen der häufigsten Gründe für eine Abmahnung dar.

Hinweis auf Teilnahme am Schlichtungsverfahren

Geregelt sind die neuen Pflichten für Onlinehändler in den §§ 36, 37 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Sie betreffen jeden Unternehmer, der eine Website oder einen Onlineshop betreibt oder in Geschäften mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt. Sie müssen Ihre Kunden darüber informieren, ob Sie bereit oder sogar verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus müssen Sie auch auf die im Einzelfall zuständige Schlichtungsstelle hinweisen, soweit Sie verpflichtet sind, an dem Verfahren teilzunehmen.

Freiwillige oder verpflichtende Teilnahme

Aus dem Wortlaut der Vorschriften ergibt sich, dass grundsätzlich alle Onlinehändler von dieser Informationspflicht betroffen sind. Eine Ausnahme gilt lediglich für Händler, die ihre Waren ausschließlich gegenüber Geschäftskunden anbieten, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern. Man spricht von der sogenannten negativen Informationspflicht, da der Händler nicht nur über die freiwillige oder verpflichtende Teilnahme informieren muss, sondern gegebenenfalls auch über seine Nichtteilnahme. Nimmt er teil, muss er auf die zuständige Schlichtungsstelle hinweisen. Ausnahme: Unternehmer, die am zum 31. Dezember des Vorjahres höchstens zehn Beschäftigte hatten, müssen den Informationspflichten nicht genügen. Kommt es jedoch zu einer Streitigkeit, müssen auch sie nachträglich über das Verfahren informieren.

Umsetzung der Informationspflichten über die Streitschlichtung

Zur Umsetzung der Informationspflichten sollten Sie wissen:
  • Es ist keine spezielle Stelle vorgeschrieben, an der die Information erfolgen muss.
  • Da sie leicht zugänglich, klar und verständlich sein müssen, bietet sich hierfür das Impressum an.
  • Sofern AGB verwendet werden, müssen auch diese den Hinweis auf die Streitschlichtung enthalten.
  • Der Link zur OS-Plattform muss klickbar sein.
  • Entsteht eine Streitigkeit, muss der Kunde in Textform über die Teilnahme (oder Nichtteilnahme) an der Streitschlichtung informieren (zum Beispiel per Mail).
Um einer Abmahnung vorzubeugen, sollten Sie der Pflicht bis zum 1. Februar 2017 unbedingt nachkommen. Im Vorfeld der Gesetzeskraft haben bereits Wettbewerbs- und Verbraucherverbände angekündigt, dass sie aktiv gegen Verstöße vorgehen werden. Es ist darüber hinaus zu erwarten, dass Mitbewerber die Konkurrenz ebenfalls beobachten werden. Quelle: IHK Kassel

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