Grundpreisangabe im Online-Shop – Vorsicht Abmahngefahr!

Erstellt am: 06.09.2017
zuletzt geändert am: 06.09.2017

 

Alle Waren, deren Preis sich über die Menge bestimmt, dazu gehören Lebensmittel, Getränke, Farben oder Kosmetikartikel, müssen im Online-Shop nicht nur mit dem Endpreis, sondern zusätzlich mit dem Grundpreis angegeben werden. Fehlt diese gesetzlich vorgeschriebene Angabe, kann das zur Abmahnung führen, da es sich dabei um einen Wettbewerbsverstoß handelt.

Transparente Preise und fairer Wettbewerb

Durch die Angabe des Grundpreises, wie er im § 2 Abs. 1 der Preisangabeverordnung (PAngV) vorgeschrieben ist, sollen Preise für gleiche Waren für den Kunden vergleichbar sein. Damit soll ein fairer Wettbewerb gefördert werden. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises gilt dabei nicht nur für den Verkauf einer Ware, sondern bereits dann, wenn lediglich mit ihr geworben wird. Eine weitere Regelung: Der Grundpreis muss ebenso wie die absolute Preisangabe unmissverständlich und deutlich zu erkennen platziert werden. Allerdings ist aus der Verordnung nicht herauszulesen, dass die Angabe in unmittelbarer Nähe des Endpreises erfolgen muss. Was nicht ausreicht, hat das LG Bochum entschieden (Beschluss vom 19.06.2013, Az.: I-13 O 69/13), nämlich ein Erscheinen der Grundpreisangabe durch den Mouseover-Effekt.

Wann muss der Grundpreis erscheinen

Der Grundpreis darf nicht erst in der Produktbeschreibung angezeigt werden. Auch dann, wenn das Produktbild bereits mit einem Preis versehen ist, muss die zusätzliche Angabe erfolgen. Diese Vorgabe führt häufig zur Abmahnung, denn viele Online-Händler beachten sie nicht und tappen damit zum Beispiel bei folgenden Produktanzeigen in die Falle:
  • Suchergebnisse im Online-Shop
  • Cross- und Up-Selling
  • Produktübersichtsseiten mit verschiedenen grundpreispflichtigen Produkten mit Preisangabe
Während des Bestellvorgangs muss die Preisangabe übrigens nicht noch einmal erfolgen, wenn End- und Grundpreis bereits ordnungsgemäß angezeigt wurden, die PAngV nennt hierzu keine Regelungen. Tipp: Online-Shops, die ausschließlich im B2B-Bereich handeln, sind nicht an die Vorgaben der Preisangabeverordnung gebunden. Allerdings müssen sie sicherstellen, dass ausschließlich gewerbliche Kunden die Waren abnehmen können. Schaltet der Händler allgemeinzugängliche Werbung, dann ist die Grundpreisangabe wiederum Pflicht.

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