Geoblocking-Verordnung und Versandkosten

Erstellt am: 16.11.2018
zuletzt geändert am: 16.11.2018

 

Am 3.12.2018 tritt die neue Geoblocking-Verordnung in Kraft, die in der gesamten EU gültig sein wird. Ziel der Verordnung ist es, dass unfaire Ausschließen von Kunden aus bestimmten Ländern zu unterbinden, bzw. unterschiedlich zu behandeln. Das lässt die Frage aufkommen, wie es eigentlich mit den Versandkosten aussieht. Dürfen Online-Händler für die gleiche Ware unterschiedliche Versandkosten verlangen?

EU-weit einheitliche Versandkosten?

Die Antwort darauf, ob die Geoblocking-Verordnung belangt, dass für jede Lieferung in jedes EU-Land die gleichen Versandkosten berechnet werden, lässt sich recht eindeutig mit einem Nein beantworten. Entscheidet sich der Online-Händler, auch Kunden aus dem Ausland zu beliefern – diese Option ist nach wie vor freiwillig – darf er für jedes Land gesonderte Versandkosten ansetzen. Dies macht auch Sinn, denn eine Lieferung ins EU-Ausland ist deutlich teurer und aufwändiger als der innerdeutsche Versand. Eine wichtige Regel gibt es allerdings zu beachten:

Einheitliche Versandkosten für alle EU-Käufer

Bietet ein Online-Shop die Lieferung in ein bestimmtes EU-Land an, müssen die Versandkosten dorthin einheitlich für alle EU-Käufer sein. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Versand nach Österreich an einen italienischen Käufer nicht teurer sein darf, als wenn ein Österreicher Ware bestellt und nach Österreich liefern lässt. [separator headline="h3" title= Individuelle Lieferkosten je Land"] Nicht verpflichtet ist der Händler, für alle EU-Länder außerhalb Deutschlands die gleichen Kosten anzusetzen. So kann die Lieferung nach Frankreich teurer sein als die Lieferung nach Österreich, für Lieferungen nach Italien können die Preise wiederum an die Ausgaben angepasst werden. Die neue Geoblocking-Verordnung gilt übrigens nicht nur für Online-Shops. Auch wenn ein Händler über Marktplätze Produkte vertreibt, muss er sich an die neuen Regelungen halten. Mehr zur neuen Verordnung steht hier! Wer ohnehin nur nach Deutschland liefert, ist von den Anforderungen, die die Geoblocking-Verordnung mit sich bringt, kaum oder gar nicht betroffen. Wer allerdings jetzt bereits Geoblocking betreibt, sollet Webauftritt und Rechtstexte bis zum Inkrafttreten anpassen.

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