Garagenverträge und Abstellgenehmigungen – Risiken für den Shop-Betreiber

Erstellt am: 04.10.2017
zuletzt geändert am: 04.10.2017

 

Post und Paketdienste kommen oft, wenn der Verbraucher gerade nicht Zuhause ist. Um hier die Lieferabläufe zu vereinfachen, bieten die Dienstleister sogenannte Garagenverträge oder Abstellgenehmigungen an. Was für den Kunden praktisch ist, kann für den Shop-Betreiber ein Risiko sein.

Vertrag mit dem Zusteller

Bei einem Garagenvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung, die der Kunde mit dem Zusteller abschließt. Grundsätzlicher Inhalt: Ein Paket darf an einem definierten Ort abgestellt werden, auch wenn der Empfänger nicht zu Hause ist. In den allermeisten Fällen liegt das Paket an Ort und Stelle bereit. Die Probleme fangen allerdings an, wenn zwar ein Benachrichtigungszettel im Postkasten, aber keine Ware am vereinbarten Ort zu finden ist. Die große Frage: Wer haftet? In diesem Zusammenhang spielt der gesetzliche Gefahrenübergang eine Rolle.

Gefahrenübergang – Das Risiko liegt beim Verkäufer

Die schlechte Nachricht: Kommt ein Paket nicht beim Kunden an, dann steht der Verkäufer in der Haftung. Er hat mit dem Zusteller einen Frachtvertrag abgeschlossen und trägt das Transportrisiko solange, bis die Ware beim Empfänger angekommen ist. Da hilft auch ein Beleg über die ordnungsgemäße Versendung nicht. Als Konsequenz für den Händler bedeutet dies, dass er bei nachweislich nicht zugestellter Ware entweder den Kaufpreis zurückerstatten oder die Ware neu versenden muss.

Was tun, wenn die Ware nicht ankommt?

Da der Zusteller Vertragspartner für den Transport ist, hat ein Online-Händler in diesem Fall nur die Möglichkeit, den Paketdienstleister in die Pflicht zu nehmen und Regressansprüche zu stellen. Um diesem Risiko zu entgehen, kann der Händler nur eins tun, nämlich auf eine eigenhändige Zustellung bestehen. Allerdings ist dieser Service häufig mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Garagenvertrag bei B2B-Verkäufen

Anders als beim Warenverkauf an private Kunden gibt es im B2B-Bereich keine Risiken für den Händler. Denn dort ist der Fall eindeutig: Das Verlustrisiko geht in dem Moment an den gewerblichen Käufer über, in dem die Ware beim Logistikunternehmen eingecheckt hat. Auch wenn das Paket nicht ankommt, muss der Käufer bezahlen.

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