Einwilligungen erst ab 16 möglich! So steht es in der DSGVO

Erstellt am: 13.05.2018
zuletzt geändert am: 13.05.2018

 

Die Datenschutzgrundverordnung, die am 25. Mai 2018 in Kraft tritt und EU-weit den Umgang mit personenbezogenen Daten neu regelt, enthält eine weitere wichtige Änderung: Personen unter 16 Jahren können dann keine Einwilligung zur Nutzung ihrer Daten mehr erteilen.

So war es bis jetzt geregelt

Das noch gültige BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) hat zwar bereits eine Informationspflicht für Shop-Betreiber und die Einwilligung zur Datennutzung per Opt-in vorgesehen, zur Altersfrage äußert sich das Gesetz jedoch nicht, sondern stellt lediglich die Anforderung, dass sich der jugendliche Kunde darüber bewusst sein muss, was er kauft. Das wird jetzt anders.

Einwilligung nach DSGVO

In der EU-Datenschutzgrundverordnung wird der Passus zur Einwilligung und welche Voraussetzungen dafür gelten müssen, um einen entscheidenden Punkt ergänzt. Personen unter 16 Jahren benötigen die Einwilligung ihrer Eltern, bzw. deren Zustimmung. Händler müssen also zuverlässig und verbindlich sicherstellen, dass User ein Mindestalter von 16 Jahren haben, bzw. bei jüngeren Kindern und Jugendlichen die Einwilligung der Eltern vorliegt.

Wie sieht das in der Praxis aus?

Natürlich weiß man als Seitenbetreiber nie, wer die Angaben am anderen Ende macht. Das berücksichtigt auch die DSGVO und gibt in der Praxis die Vorgabe, dass Online-Händler nach den Möglichkeiten der verfügbaren Technik die Zulässigkeit der Einwilligungen nach den gesetzlichen Regelungen einholen. Der Spielraum, der dadurch für Händler entsteht, gibt allerdings gleichzeitig auch Spielraum für die Frage: Wann ist das Einholen einer Einwilligung zur Datennutzung überhaupt gesetzeskonform? Die Umsetzung der zuverlässigen Überprüfung des Alters wie auch der Zugang zu Einwilligungen von Eltern und Erziehungsberechtigten bei Kindern unter 16 Jahren sind bislang noch nicht geklärt.

Die bloße Abfrage reicht nicht aus!

Schon heute ist Kreativität gefragt! Denn nach DSGVO wird es nicht ausreichen, das Alter des Users bzw. Käufers über eine Abfrage bestätigen zu lassen. Die DSGVO hilft hier nicht weiter, sondern spricht lediglich von der Nutzung eines „Dienst der Informationsgesellschaft“, der nicht näher definiert wird.

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