Einwilligung in E-Mail-Werbung: Das Eis wird dünner

Erstellt am: 17.05.2017
zuletzt geändert am: 17.05.2017

 

E-Mail-Werbung war aufgrund der erforderlichen Einwilligung des Verbrauchers in den Versand schon bisher schwierig genug. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Sache nun durch ein kürzlich ergangenes Urteil noch komplizierter gestaltet (Urteil vom 14. März 2017, Az. VI ZR 721/15). Er stellte nämlich fest, dass der Empfänger nun bereits vor Abgabe der Einwilligung darüber informiert werden muss, zu welchen Produkten später Werbung verschickt werden soll.

Der Fall: Große Liste mit Werbepartnern

In dem Fall ging es um einen Verlag, der die Einwilligung eines Verbrauchers beim Download einer Freeware-Software eingeholt hatte. Die AGB enthielten den Passus, dass der Nutzer durch Abgabe seiner persönlichen Daten mit der Zusendung von Werbung per E-Mail einverstanden sei. Die Besonderheit dabei war, dass unter dem unscheinbaren Wörtchen „hier“ eine Liste mit 26 Werbepartnern und Sponsoren verlinkt war, denen durch die Einwilligung ebenfalls die Erlaubnis zum Werbungsversand erteilt werden sollte. Der Kläger mahnte den Verlag für die empfangene E-Mail-Werbung ab. Der Verlag jedoch sah dies anders und gab die Unterlassungserklärung nicht ab.

Das Urteil: Einwilligung war nicht ausreichend

Die Richter des BGH entschieden, dass eine wirksame Einwilligung in den Versand der E-Mail-Werbung nicht vorlag. Sie bemängelten insbesondere, dass die Einwilligungserklärung nicht konkret genug formuliert gewesen sei, zumal die 26 Werbepartner nicht direkt genannt worden waren. Es lag ein Verstoß gegen das Transparenzgebot in Hinblick auf AGB-Regelungen vor. Das BGB fordert hier, dass der Vertragspartner über seine Rechte und Pflichten möglichst klar und durchschaubar zu informieren ist. Dies ist auch auf dem Hintergrund der EU-Definition der „Einwilligung“ zu sehen, die von einer Willensbekundung spricht, die „ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt“. Die BGH-Richter leiteten daraus ab, dass auch die Produkte bzw. Produktbereiche genannt werden müssen, die in Zukunft beworben werden sollen. Im vorliegenden Fall hätte daher eine genauere Bezeichnung der Werbepartner nicht einmal ausgereicht, da aus dem Firmennamen nicht immer die Leistungen hervorgehen. Eine konkrete Auflistung der später beworbenen Produkte und Dienstleistungen wäre erforderlich gewesen.

Fazit: Richtig mit Einwilligungen umgehen

Möchten Sie rechtssicher E-Mail-Werbung verschicken, werden Sie zukünftig noch strengere Anforderungen an die Einwilligung zugrunde legen müssen. Nennen Sie im Text schon vor Abgabe der Einwilligung die genauen Produktbereiche, die Sie bewerben wollen. Zu allgemein darf diese Beschreibung übrigens nicht ausfallen: Schon vor einigen Jahren hat das OLG Düsseldorf in einem Urteil entschieden, dass die Bezeichnung „Werbung aus dem Bereich ‚Leben & Wohnen‘ “ zu unbestimmt sei. Ob es ausreichend ist, „Produkte aus unserem Sortiment“ als Produktbereich zu nennen, wird die weitere Rechtsprechung zeigen müssen. Auf der sicheren Seite sind Sie also nur, wenn Sie sich auf alte Einwilligungen nicht mehr berufen und zukünftig die beworbenen Produkte so gewissenhaft wie möglich umschreiben. Quelle: Shopbetreiber Blog

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