BGH entscheidet: Grundlose Abmahnungen sind Betrug!

Erstellt am: 07.09.2018
zuletzt geändert am: 07.09.2018

 

Schon vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) waren Online-Händler immer wieder mit dem leidigen Thema Abmahnungen konfrontiert. Im Jahr 2017 war nach einer Umfrage des Händlerbundes erhielt jeder dritte betroffene Händler (28%) gleich mehrere Abmahnungen. Nun hat der BGH reagiert: Sind Abmahnungen grundlos und dienen nur als Einkommensquelle für die Abmahner, gelten sie als Betrug.

Ein Fall aus dem Jahr 2012

Im August 2012 gab es für mehr als 300 eBay-Verkäufer Abmahnungen wegen angeblich wettbewerbswidrigem Verhalten. Der Vorwurf war ein unerlaubter Wettbewerbsvorteil, da die Händler ihre unternehmerische Tätigkeit auf der Plattform verschleiern. Für diese Abmahnwelle hatten sich ein Anwalt sowie der Betreiber eines Online-Shops für Sportartikel zusammengeschlossen. Insgesamt machten die Verbündeten fast 30.000 Euro Gewinn durch angebliche Anwaltsgebühren, die jedoch nie anfielen. Den Gewinn teilten sich Shopbetreiber und Anwalt und freuten sich über eine einfache Einnahme.

So urteilte der BGH

Das Landgericht Amberg hielt diese Vorgehensweise für Betrug und verurteilte die Täter, die ihre Tat gestanden. Der BGH bestätigte diese Auffassung (Az 1 StR 483/16) mit der Begründung, dass keinerlei wettbewerbsrechtliche Ziele verfolgt wurden, sondern es nur um die Bereicherung der Täter ging.

Abmahnungen gründlich prüfen!

Dieser Vorfall zeigt wieder einmal, dass Online-Händler jede eingehende Abmahnung gründlich prüfen sollten, bevor sie Zahlungen leisten oder Unterlassungserklärungen unterschreiben. In vielen Fällen ist die Forderung komplett oder zumindest in der Höhe der Abmahnkosten nicht berechtigt. Und wie im obigen Fall kann es auch sein, dass die juristische Grundlage völlig fehlt und nur finanzielle Ziele verfolgt werden. Stellt sich heraus, dass dies der Fall ist, muss der Abmahner in Übereinstimmung mit dem obigen Urteil mit einer Betrugsklage rechnen.

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