Bedienungsanleitungen – Englisch reicht nicht!

Erstellt am: 06.04.2019
zuletzt geändert am: 06.04.2019

 

Müssen zur Verwendung eines Produktes bestimmte Regeln eingehalten werden, muss der Hersteller eine Bedienungsanleitung mitliefern. Der Käufer bzw. Nutzer soll so jederzeit in der Lage sein, sich über eventuelle Gefahren sowie die sichere und ordnungsgemäße Nutzung zu informieren. In einem Streitfall vom Februar 2019 mussten sich die Richter mit der verwendeten Sprache auseinandersetzen.

Darum geht es

In einem Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt (Az: 6 U 181/17) musste das Gericht klären, ob ein Spielzeugauto mit einer englischen Bedienungsanleitung ausgeliefert werden darf. Kläger war hier ein Konkurrent, der kritisiert, dass die Anleitung für das batteriegetriebene Elektroauto für Kinder nur in Englisch verfügbar ist. Das Gericht gab ihm in dieser Sache recht.

Das Produktsicherungsgesetz

In der Urteilsbegründung zogen die Richter das Produktsicherheitsgesetz, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 heran. Hieraus wird klar, dass bei dem speziellen Spielzeug verschiedene Sicherheitsbestimmungen beachtet werden müssen, weiterhin stehen in der Anleitung viele Warnhinweise. Aus diesem Grund ist eine deutsche Anleitung auf jeden Fall erforderlich, um die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten (§ 3 Absatz 4 ProdSG).

Mitlieferung nicht zwingend nötig

Die deutsche Anleitung muss zwar zwingend an den Kunden ausgeliefert werden, jedoch besteht laut Gesetz keine Vorschrift, dass die Unterlagen direkt im Paket beiliegen müssen. Die EU-Richtlinie besagt, dass
dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen (sind), damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann.  
Demzufolge kann die deutsche Bedienungsanleitung ebenso per Post oder auch per E-Mail als PDF zugesandt werden.

Pflichten des Händlers

Nach § 6 Absatz 5 ProdSG darf ein Online-Händler keine Verbraucherprodukte in den Handel bringen, von denen er weiß, dass die allgemeinen Anforderungen nach § 3 ProdSG nicht erfüllt sind. Dazu gehört auch die Anleitung für Zusammenbau, Installation, Wartung, Gebrauchsdauer und Sicherheit in deutscher Sprache.

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