Wo gehört der Grundpreis hin?

Erstellt am: 02.11.2019
zuletzt geändert am: 02.11.2019

 

Nach Preisangabenverordnung (PAngV) muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden. Das LG Hamburg hat zu dieser Anforderung nun ein neues Urteil gefällt.

Worum geht es?

Fehlen die Grundpreisangaben für nach Mengen verkauften Waren, führt dies häufig zu Abmahnungen. Nach § 2, Abs 2, S. 1 der PAngV muss der Grundpreis dort angegeben werden, wo auch der Gesamtpreis für ein nach Mengeneinheiten verkauftes Produkt zu finden ist. Das Landgericht Hamburg hat mit einem neuen Urteil bestätigt, was schon in der Vergangenheit Thema war: Diese Vorgabe passt nicht zum EU-Recht. Grund für dieses Urteil war die Abmahnung eines Interessenverbandes gegen einen Online-Händler, der die im Gesetz geforderte Nähe nicht umsetzte. Der Händler legte Widerspruch gegen die Abmahnung ein und berief sich dabei auf europäisches Recht.

Unionsrecht bricht deutsches Recht?

Die in der Preisangabenverordnung geforderte unmittelbare Anordnung des Grundpreises neben dem Gesamtpreis für eine Ware wird in der EU-Preisangabenrichtlinie (98/6/EG) nicht bestätigt. Im Art. 4, Abs 2, S.1 heißt es dort lediglich:
Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.
 Genau diese Diskrepanz fiel auch den Richtern am Landgericht in Hamburg aus und sie entschieden sich für die Rechtsauffassung des Händlers mit ihrem Urteil vom 20.08.2019, Az. 406 HKO 106/19. Bei einer europarechtskonformen Auslegung der PAngV dürften dort keine strengeren Vorgaben gemacht werden als im nationalen Gesetz. Zu diesem Schluss war im Übrigen bereits das LG Oldenburg gekommen (Urteil vom 18.04.2019, Az.: 15 O 494/19)

Was bedeutet dieses Urteil für Online-Händler

Verkaufen Online-Händler Waren nach Menge, zum Beispiel Gewicht oder Volumen muss der Grundpreis nach wie vor erkennbar angegeben werden. Die Entscheidung des Gerichts betrifft lediglich den Passus „in unmittelbarer Nähe“. Weggelassen oder an unzugänglicher Stelle angegeben werden darf die Grundpreisangabe auch nach diesem Urteil nicht. Ebenfalls weiterhin gültig ist, dass der Grundpreis nicht nur beim eigentlichen Artikelverkauf, sondern auch bei Werbung mit Nennung von Gesamtpreisen angegeben werden muss, dies gilt zum Beispiel für Werbebanner, Suchtrefferlisten oder Cross-Selling-Angeboten.Quelle: it-recht-kanzlei.de

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