Wichtiges Urteil für Kosmetik-Online-Shops

Erstellt am: 15.11.2018
zuletzt geändert am: 15.11.2018

 

Ein Urteil vom OLG Karlsruhe im September (Az.: 6 U 84/17) schafft Fakten für die Betreiber von Online-Kosmetik-Shops und zieht einige Konsequenzen nach sich: Inhaltsstoffe von Naturkosmetik- und Kosmetikprodukten müssen bereits in der Artikelbeschreibung im Shop vollständig genannt werden.

Darum geht es

Im aktuellen Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen einer Herstellerin von Naturkosmetik und einer gewerblichen Wiederverkäuferin. Letztere wurde von der Herstellerin abgemahnt, da sie in den Produktbeschreibungen keine Angaben zu den Inhaltsstoffen der vertriebenen Kosmetikprodukte machte. Die Sache ging vom LG Karlsruhe ans Oberlandesgericht Karlsruhe, das den Unterlassungsanspruch der Klägerin in der Berufungsverhandlung legitimierte.

So entschied das Gericht

Das OLG stützte sich auf den Aspekt Irreführung durch Unterlassung, der eine Wettbewerbswidrigkeit beinhaltet. Dem Verbraucher wurde mit den fehlenden Inhaltsstoffen eine wesentliche Information vorenthalten. Die ist nach Ansicht des Gerichtes jedoch erforderlich, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen. Warum es sich bei den Inhaltsstoffen um wesentliche Informationen handelt, begründete das Gericht folgendermaßen:
Bei Produkten wie Lebensmitteln macht der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von ihrer Zusammensetzung abhängig und befasst sich insbesondere mit dem Verzeichnis über die Inhaltsstoffe auf deren Verpackung. Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei Kosmetikprodukten regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten.
 Als nicht ausreichend betrachtet das Gericht einen Hinweis auf die Herstellerseite zur Erfüllung der Informationspflichten, unter Umständen kann jedoch eine Verlinkung auf die entsprechende Produktseite auf der Herstellerwebseite die Informationspflicht erfüllen.

Konsequenzen für Shop-Betreiber

Für Online-Shops, die Kosmetikprodukte vertreiben, bedeutet dieses Urteil, dass sich die Händler die Mühe machen müssen, die Information über die Inhaltsstoffe in der Produktbeschreibung vollständig und exakt aufzulisten. Der Hinweis, dass dies zu mühsam wäre, ist für das Gericht nicht relevant.Diese Gerichtsentscheidung lässt vermuten, dass die Pflicht, die Inhaltsstoffe anzugeben, nicht nur für Naturkosmetik, sondern auch für alle anderen Kosmetikprodukte gilt.

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