Werbung muss auch wahr sein!

Erstellt am: 29.05.2018
zuletzt geändert am: 29.05.2018

 

Versprechungen, die Händler ihren Kunden machen, müssen auch gehalten werden können. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat ein Möbelmarkt dies deutlich zu spüren bekommen.

Rabatt auf (fast) alles!

Damit versuchte der Händler in einem Prospekt neue Kunden anzulocken. Für das Gericht war die Angelegenheit recht eindeutig: Die Werbung ist unzulässig. Die Begründung ergab sich aus einer Sprechblase, die Teil der Rabattwerbung war und den Verbraucher nach Ansicht des Gerichtes bewusst in die Irre führte. Die Blase enthielt Angaben zu einer Vielzahl von Produktkategorien, die in die Rabattaktion mit eingeschlossen seien. Rabatt auf (fast) alles – mit dieser Meinung ging der Kunde auf Produktsuche.

Mehr Ausnahmen als Rabatt

Beim Stöbern durch das Angebot des Möbelmarkts stellte sich schnell heraus, dass viele Produkte eben NICHT in der Rabattaktion enthalten waren. Mehr als 40 Hersteller waren komplett ausgeschlossen, obwohl sie im Zusammenhang mit der Rabattaktion aufgelistet waren. Eine weitere Einschränkung des Rabatts, der immerhin 30 % betrug, betraf reduzierte Ware und bereits beworbene Angebote.

So argumentierte das Gericht

Die Angaben und Versprechungen zum Preisnachlass im Möbelmarkt zeigen sich bei genauem Hinsehen als eindeutig und objektiv falsch. Das Gericht sieht diese Art der Werbung sogar als dreiste Lüge an. Eine derart umfassende falsche Aussage kann auch durch zusätzliche Anmerkungen, die den Rabatt näher erläutern richtiggestellt werden. Aus diesem Grund ist diese Form der Werbung unzulässig.Das Urteil des OLG Köln war nicht das erste dieser Art, auch das Landgericht Köln hatte bereits in einem Fall in der ersten Instanz so geurteilt.

Rabattaktionen rechtssicher planen!

Damit eine Rabattaktion nicht mehr Ärger verursacht als sie neue Umsätze bringt, sollten Händler die Umsetzung der Aktion wie auch der begleitenden Werbung genau planen. Wichtig ist die Einhaltung des Telemediengesetzes, aber auch die Informationspflichten dem Kunden gegenüber müssen richtig umgesetzt werden. Lesen Sie hier mehr zur rechtssicheren Rabattaktion!Quelle: olg-koeln-nrw.de

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