Werbung mit UVP – nicht ohne Stolperfallen!

Erstellt am: 26.02.2019
zuletzt geändert am: 26.02.2019

 

Preiswerbung ist ein attraktives und wirksames Marketinginstrument, gerade dann, wenn im Shop eine Ware unter der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) angeboten wird. Wer hier Fehler macht, wird allerdings schnell zum Ziel für Abmahner, denn es gibt gleich mehrere rechtliche und wettbewerbsrechtliche Aspekte zu beachten.

Die unverbindliche Preisempfehlung

Den Ursprungsparagrafen aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 23, GWB) gibt es zwar bereits seit 2005 nicht mehr, die UVP hat sich jedoch im Sprachgebrauch und auch als Marketinginstrument bis heute gehalten. Die Empfehlung eines Verkaufspreises wird von den Herstellern ausgesprochen. Der Verkäufer kann, muss diese aber nicht einhalten. Als Verkaufsargument eignet sich die UVP immer dann, wenn der angeboten Preis niedriger liegt – der Kunde hat dann das Gefühl, ein Schnäppchen zu machen.

Marketing mit Preisvergleich

Preisgegenüberstellungen sind rein rechtlich erlaubt. Wir die UVP herangezogen, muss auf jeden Fall klar sein, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, ebenfalls zulässig sind Begriffe wie empfohlener Verkaufspreis oder empfohlener Verkaufspreis des Herstellers (BGH, Urteil v. 7.12.2006, I ZR 271/03 – UVP). Mit Vorsicht zu behandeln sind eigene Wortschöpfungen wie „Normalpreis“. Diese sollten im Online-Shop besser nicht verwendet werden, um rechtliche Probleme zu umgehen.

Aktualität als entscheidender Faktor

Wird mit der UVP geworben, muss diese aktuell sein, das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Bewerbung, diese Preisempfehlung auch in der genannten Höhe existiert. Hat die UVP keinen Bestand mehr, muss der Seitenbesucher zumindest deutlich darauf hingewiesen werden, ansonsten ist die Werbung wettbewerbswidrig. Eine erlaubte Bezeichnung ist zum Beispiel „ehemalige UVP“.

Hersteller und Verkäufer in einem

Nicht erlaubt ist eine Preisempfehlung, die bereits so lange zurückliegt, dass für den Verbraucher keine Orientierung mehr möglich ist, geworben darf grundsätzlich nur mit der letzten UVP.  

Hersteller und Verkäufer in einem

Wer ein Produkt selbst herstellt und dieses direkt vermarktet, darf nicht eine eigene UVP festlegen und dann mit einem günstigeren Preis werben. Auch dann, wenn ein Händler das alleinige Vertriebsrecht an einem Produkt in einem Land besitzt, darf keine Preisgegenüberstellung mit der UVP genannt werden.

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