Werben mit der Mehrwertsteuersenkung?

Erstellt am: 10.07.2020
zuletzt geändert am: 10.07.2020

 

Mit der Mehrwertsteuersenkung seit dem 01. Juli 2020 sollen Kaufanreize geschaffen und private Endkunden entlastet werden. Eine Pflicht zur Weitergabe der Senkung gibt es allerdings für Händler nicht. So entscheiden sich nicht wenige Unternehmen, die Senkung zu nutzen, um den eigenen Gewinn zu vergrößern und die gesunkenen Umsätze der letzten Monate wieder auszugleichen. Händler, die sich für eine Weitergabe entscheiden stehen vor der Frage doch tun, ob sie damit auch werben dürfen oder eine Abmahnung riskieren.

Mit Selbstverständlichkeiten darf nicht geworben werden!

Der Gesetzgeber legt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) fest, womit geworben werden darf und womit nicht. So untersagt der § 3 im Absatz 3 die Werbung mit gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen wie der Gewährleistung, dem versicherten Versand oder dem Widerrufsrecht. Grundsätzlich ist auch die Mehrwertsteuersenkung eine Selbstverständlichkeit, da sie vom Gesetzgeber angeordnet wurde. Allerdings gibt es hier einen entscheidenden Unterschied: Der Verkäufer hat die Wahl, ob er die daraus resultierende Reduzierung des Bruttopreises an den Konsumenten weitergeht oder die Prozente selbst einstreicht.

Werbung ist erlaubt!

Aus der Freiwilligkeit der Weitergabe ergibt sich für Händler durchaus die Möglichkeit, diese als Werbung einzusetzen ohne gegen das Gesetz zu verstoßen und eventuell abgemahnt zu werden. Die Form der Werbung muss im Weiteren den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und eindeutig und ehrlich sein sowie den Kunden ausreichend informieren.Wie diese Weitergabe erfolgt, steht jedem Unternehmen frei. Einige ändern ihre Preise, andere geben Gutscheine aus oder ziehen im Check-Out einen entsprechenden Rabatt von der Gesamtsumme ab.

Vorsicht Falle!

Ganz ohne Hürden ist diese Art der Werbung allerdings dennoch nicht. Denn es muss eine echte und nachweisbare Ersparnis bestehen. So muss das Produkt vor dem ersten Juli zu einem höheren Bruttopreis angeboten sein und das über einen längeren Zeitraum. Kam ein Händler auf die Idee, den Preis erst kurz vor des Inkrafttretens zu anzuheben, um später mit einer Preissenkung zu werben, macht er sich nach § 5 UWG der Irreführung strafbar.Quelle: onlinehaendler-news.de

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