Urteil zu missbräuchlicher Abmahnung vom LG Bochum

Erstellt am: 29.07.2020
zuletzt geändert am: 29.07.2020

 

Der Sinn von Abmahnungen ist es, einen fairen Wettbewerb zu sichern, stattdessen wird das Rechtsmittel von Abmahnvereinen und Mitbewerben als Einkommensquelle missbraucht. Ein neues Urteil des LG Bochum in diesem Zusammenhang betrifft die Verjährungsfrist bei missbräuchlichen Abmahnungen.

Worum geht es?

Bei der Abmahnung aus dem April 2018 ging es um die Verletzung der Informationspflichten, zugleich mit der Abmahnung wurden Kosten von 500 Euro gefordert. Die Abgemahnte hielt dies für missbräuchlich und schaltete einen Anwalt ein. Vom Abmahner forderte sie die Erstattung der Anwaltskosten. Im Oktober 2018 beantragte sie einen Mahnbescheid, gegen den der Beklagte Widerspruch einlegte.

So entschied das Gericht

Das Landgericht Bochum traf die Entscheidung (Urt. v. 26.03.2019 - Az.: I-12 O 4/19), dass der Erstattungsanspruch der Klägerin verjährt sei, da die laut UWG, § 11, Abs. 1, 2 die Verjährungsfrist 6 Monate beträgt.Laut Auffassung der Richter gelten für den Anspruch bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen die gleichen Regelungen in Bezug auf die Verjährung wie bei herkömmlichen Ansprüchen, dies sei im § 11, UWG deutlich formuliert:
Gemäß § 11 UWG verjähren Ansprüche unter anderem aus § 8 UWG (Beseitigung und Unterlassung) in 6 Monaten. Ein Anspruch aus § 8 UWG ist auch der Aufwendungsersatzanspruch des rechtsmissbräuchlich Abgemahnten aus § 8 Abs. 4 S. 2 UWG. Der Wortlaut des § 11 ist eindeutig und damit – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht auslegungsfähig.
 Entscheidend für die Verjährungsfrist ist der Zugang der Abmahnung.Aufgrund der Verjährung war die Frage, ob die Abmahnung überhaupt missbräuchlich war, nicht mehr relevant.

Abmahnung erhalten? Keine Zeit verlieren!

Eine Vielzahl von Abmahnungen sind aus unterschiedlichen Gründen rechtsmissbräuchlich, deshalb lohnt es sich stets, einen Anwalt einzuschalten – und zwar zeitnah. Denn gerade, wenn es um Ersatzansprüche geht, bedingt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten schnelles Handeln.Unberechtigt, bzw. rechtsmissbräuchlich kann eine Abmahnung sein, wenn es sich dabei um Massenabmahnungen handelt, zwischen Anwalt und Abmahner personelle oder wirtschaftliche Zusammenhänge bestehen oder die Abmahnung vorwiegend dazu dient, einen Mitbewerber zu schädigen.Quelle: dr-bahr.com

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