Urteil zu Informationspflichten für Lebensmittel

Erstellt am: 20.08.2020
zuletzt geändert am: 20.08.2020

 

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt vor, dass Angaben über ein verkauftes Lebensmittel bereits vor Abschluss des Kaufvertrages verbindlich mitgeteilt werden müssen. Ein Urteil des OLG Düssedorf bestätigte dies noch einmal deutlich.

Worum geht es?

Ein Online-Lieferservice versah die Angaben der Lebensmittel im Sortiment mit dem Hinweis, dass die Informationen aus der Artikelbeschreibung von den Angaben auf der Verpackung abweichen können. Die Richter des OLG Düsseldorf hielten das für problematisch und bewerteten den Sachverhalt im Urteil vom 07. Mai 2020 (Az. I-U82/19) als Verstoß gegen die Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz.

So entschieden die Richter

Laut LMIV muss ein Käufer bereits vor dem Kauf verbindlich über die Eigenschaften der gekauften Ware, sprich des Lebensmittels, informiert sein. Verpflichtende Angaben sind die Bezeichnung, die Nettofüllmenge und vor allem auch die Zutaten und eventuell enthaltene Allergene.Hintergrund dieser Vorschrift ist es, dem Käufer eine informierte Entscheidung zu ermöglichen sowie Fehlkäufe vermeiden und einen hohen Gesundheitsschutz gewährleisten. Werden nun die im Shop gemachten Angaben durch oben genannten Hinweis relativiert, werden dem Verbraucher jegliche Sicherheiten und Entscheidungsmöglichkeiten genommen.Nach dieser Argumentation sei es – so die Richter – dem Shop-Betreiber auf jeden Fall zuzumuten, die Angaben im Shop immer an die auf der Produktverpackung anzugleichen. In Spezialfällen, zum Beispiel in der Übergangszeit zwischen alter und neuer Rezeptur, in der beide Produkte verkauft werden, kann der Händler genau auf diesen Umstand und Änderung der Zutatenliste hinweisen.

Wann muss die Angabe erfolgen?

Nach Auffassung des Gerichtes wird der Händler im obigen Fall den Forderungen der LMIV nicht gerecht. Informationen zum Zutatenverzeichnis entsprechend der Verpackung müssen richtig und zutreffend in der Artikelbeschreibung aufgeführt werden. Auf jeden Fall muss der Verbraucher vor dem Kauf – und dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Lieferung durch einen Vertreter, den Paketversand oder den Haustürverkauf handelt, vor dem Kauf genau über das Produkt und seine Zutaten informiert sein.Aktuell ist das Urteil nicht rechtskräftig. (Stand August 2020)Quelle: vzbv.de

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