Urteil des EuGH: Angabe der Telefonnummer für Online-Händler nicht verpflichtend

Erstellt am: 19.07.2019
zuletzt geändert am: 19.07.2019

 

Brandneu ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Kommunikationsmitteln im Online-Shop. Laut Beschluss vom 10. Juli 2019 sind Online-Händler nicht verpflichtet einen neuen Telefonanschluss oder eine neue Email-Adresse einzurichten. Das Urteil bildet den Abschluss einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale aus dem Jahr 2017 gegen Amazon (C-649/ 17).

Worum geht es?

Der VZBV und mehrere Verbraucherverbände haben 2017 gegen Amazon geklagt. Grund der Klage: Der Online-Händler stellt Verbrauchern kein wie in der EU-Richtlinie gefordertes „direktes und effizientes Kommunikationsmittel“ zur Verfügung. Speziell bei Amazon wurde die fehlende Information zu einer Telefon- oder Faxnummer kritisiert, laut Klageschrift reichen der automatische Rückruf und der angebotene Online-Chat nicht aus. Der EuGH folgte dieser Auffassung nicht und befand die Kontaktmöglichkeiten richtlinienkonform. Dennoch bleibt noch offen, ob dies den Anforderungen an eine direkte Kommunikation Genüge leistet.Nach deutschem Recht ist der Unternehmer verpflichtet, eine Telefonnummer anzugeben, wenn ein Vertrag im Fernabsatz bzw. außerhalb der Geschäftsräume mit einem Verbraucher abgeschlossen werden soll.

Es muss nicht immer eine Telefonnummer sein

Telefon, Fax und E-Mail sind die klassischen Möglichkeiten für Verbraucher, um mit einem Online-Shop in Kontakt zu treten. Darüber hinaus sind jedoch noch weitere Mittel zulässig, so zum Beispiel die von Amazon verwendeten Rückrufsysteme und Online-Chats. Eine endgültige Position wird sich in nächster Zeit erst entwickeln müssen, wenn nationale Gerichte detailliert entscheiden, welche Kommunikationsmittel konkret der EU-Richtlinie entsprechen. Wichtig dabei ist auf jeden Fall, dass der Verbraucher eindeutig über die Optionen informiert wird und diese unkompliziert erreichen und nutzen kann.

Angabe der Telefonnummer bleibt trotzdem Pflicht

Nicht berührt wird von dieser Entscheidung die Verpflichtung laut Telemediengesetz (TMG) §5, Abs. 1, im Impressum und in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer, bzw. einen „schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg“ anzugeben. Die Verwendung von kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummern ist nicht zulässig. Dagegen ist die Nutzung einer Mobilfunknummer erlaubt.Quelle: curia.europa.eu

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