Umsatzsteuersenkung – Was gilt bei Gutscheinen?

Erstellt am: 02.07.2020
zuletzt geändert am: 02.07.2020

 

Die schnell umgesetzte Mehrwertsteuersenkung ist seit 01. Juli 2020 in Kraft, aber längst sind noch nicht alle Fragen geklärt. Unsicherheit herrscht unter anderem dabei, wie Online-Händler und Dienstleister jetzt mit Gutscheinen umgehen müssen.

Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine?

Geht es um die Steuer, die aktuell auf Gutscheine angewendet wird, gibt es einen maßgeblichen Unterschied zwischen Ein- und Mehrzweckgutscheinen:
  • Für Einzweck-Gutscheine nach § 3, abs. 14, UstG wird der Steuersatz verwendet, der bei der Erstellung des Gutscheins gültig war. Die Begründung dazu: Bereits beim Kauf des Gutscheins wird festgelegt, wofür er verwendet werden kann, die Umsatzsteuer entsteht also bereits beim Verkauf. Dies bedeutet, dass Gutscheine, die vor dem 01. Juli 2020 mit einem Steuersatz von 19 bzw. 7 % ausgestellt wurden, unverändert gültig bleiben.
  • Bei Mehrzweckgutscheinen nach § 3, Abs. 15, UstG ist beim Kauf noch nicht bekannt, wofür er verwendet wird. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer mit der Erbringung der Leistung fällig wird – Ein Mehrzweckgutschein, der vor dem 01. Juli gekauft wurde, fällt also bereits unter die „neue“ Mehrwertsteuer von 16, bzw. 5 %.

Sonderfall Preiserstattungsgutscheine

Gutscheine, die lediglich eine Preisermäßigung enthalten werden von der Finanzverwaltung besonders behandelt. Um die Sache nicht noch mehr zu komplizieren werden diese Gutscheine bis zum 31. August 2020 noch dem regulären Steuersatz zugerechnet.

Gutscheine statt Mehrwertsteuersenkung?

Im Zusammenhang mit Gutscheinen stellt sich auch die Frage, ob die Mehrwertsteuersenkung auch über Gutscheine an den Kunden weitergegeben werden kann. Grundsätzlich ist dies möglich. Da der Händler oder Dienstleister nicht verpflichtet ist, den niedrigeren Endpreis 1 zu 1 durchzureichen, kann die Weitergabe auch über einen Gutschein erfolgen, zum Beispiel über 3 %, bzw. 2 % bei ermäßigtem Steuersatz.Quelle: haufe.de

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