Rückversand von Ware: Beschädigung wegen unzureichender Verpackung

Erstellt am: 09.03.2017
zuletzt geändert am: 09.03.2017

 

Wenn ein Kunde sein Widerrufsrecht ausübt und die Ware zurückschickt, so trägt das Transportrisiko für Schäden am Produkt eigentlich der Händler. Ausnahmen hiervon können allerdings gelten, wenn der Käufer die Ware nur unzureichend verpackt hat und somit Beschädigungen in Kauf genommen hat.

Zeitpunkt des Gefahrübergangs beim Rückversand

Grundsätzlich trägt der Händler das Risiko ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Ware an den Transporteur übergibt. Für Schäden an der Ware ist er dann weitgehend nicht mehr verantwortlich. Der Händler muss aber nur für Schäden einstehen, die zufällig entstehen, für die also weder der Händler noch der Verbraucher verantwortlich sind. Der Gefahrübergang erfolgt allerdings nicht, wenn der Verbraucher sich so verhält, dass sich das Risiko erhöht.

Sorgfältige Auswahl der Verpackung

Es gibt keinen Gesetzestext, in dem steht, wie der Konsument eine Ware für den Rückversand zu verpacken und zu verschnüren hat. Dennoch trifft ihn hinsichtlich der Verpackungsauswahl eine Sorgfaltspflicht. Er trägt nämlich die Verantwortung für Schäden, die nachweislich auf eine unzureichende Verpackung zurückzuführen. Hierzu sollten Sie wissen:
  • Sie können den Kunden nicht verpflichten, für die Rücksendung die Originalverpackung zu wählen.
  • Der Kunde muss eine geeignete Verpackung wählen und dabei die Beschaffenheit der Ware berücksichtigen.
  • Ist ein Produkt z. B. besonders schadensanfällig, muss es entsprechend verpackt bzw. gepolstert werden.
Kommt der Kunde seinen Sorgfaltspflichten nicht nach, so muss er für Beschädigungen an der Ware haften. Konkret bedeutet dies: Er muss dem Händler den entstandenen Schaden ersetzen. Im Falle eines Widerrufs kann dies in der Praxis bedeuten, dass er entweder keine oder nur eine Rückerstattung bekommt, wenn er bereits etwas bezahlt hat, oder sogar zusätzlichen Schadenersatz leisten muss.Quelle: IT Recht Kanzlei

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