Rücknahme nur in der Originalverpackung?

Erstellt am: 04.05.2019
zuletzt geändert am: 04.05.2019

 

Innerhalb von 14 Tagen darf ein Käufer die Ware aus dem Online-Shop zurücksenden. Immer wieder für Ärger sorgen fehlende Originalverpackungen – denn das kann für den Händler zu Wertverlusten führen und er kann die Ware nicht erneut zum Neupreis verkaufen. Was sagt das Gesetz zu der Frage, ob zurückgegebene Waren zwingend in der Originalverpackung zurückgeschickt werden müssen?

Regelungen zum Fernabsatz im BGB

Das Bundesgesetzbuch gibt in den für Online-Händler vorwiegend geltenden Regelungen zu Fernabsatzverträgen zwar Hinweise dafür, dass bei bestimmten Waren das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, für Waren, die nicht original verpackt sind, gibt es allerdings keine Einschränkungen. Das bedeutet: Rein rechtlich ist eine Rücksendung von Waren in der Originalverpackung keine Grundlage. Demgemäß dürfen Online-Händler in ihren AGB auch nicht festhalten, dass die Originalverpackung eine Voraussetzung für die Rücknahme der Ware ist, derartige Klauseln sind unwirksam.

Bitten ist erlaubt

Allerdings können Händler freundlich darum bitten, dass bei der Rücksendung die Originalverpackung verwendet wird. Dies entschied das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 06.01.2011 (Az. 327 O 779/10). Erlaubt ist zum Beispiel die Formulierung:
Wir bitten Sie, die Ware in der Originalverpackung an uns zurückzusenden.
  Vorsichtig müssen Händler dennoch sein, denn wird die Bitte zu vehement oder nachdrücklich formuliert, kann sich dies laut OLG Koblenz für den Kunden wie eine Verpflichtung lesen und wird als kundenfeindlich eingeschätzt.

Widerrufsrecht erlischt bei versiegelten Waren!

Für einige Waren stellt sich die Frage nach der Verpackung für die Rücksendung gar nicht erst, denn es besteht laut  § 312g Abs. 2 BGB grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Dies betrifft zum Beispiel versiegelte Waren wie CDs, DVDs oder auch Waren, die nach dem Öffnen aus hygienischen Gründen nicht weiterverkauft werden dürfen. Dies gilt für Kosmetikprodukte und Medikamente, aber auch Lebensmittel sowie für leicht verderbliche und individuell hergestellte Produkte. Diese gesetzliche Vorgabe schützt den Unternehmer vor unzumutbaren Bedingungen bei der Rückabwicklung eines Vertrages und finanziellen Einbußen.

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