Produktlizenzen verkaufen – Informationspflichten für Online-Händler

Erstellt am: 14.06.2018
zuletzt geändert am: 14.06.2018

 

Nicht nur Waren oder Dienstleistungen, auch Produktlizenzen finden sich häufig im Sortiment von Online-Shops. Der Händler ist in diesem Fall verpflichtet, dem Käufer verschiedene Informationen über die angebotene Lizenz zu liefern.

Entscheidung des OLG Hamburg

Das Oberlandesgericht Hamburg hat im Rahmen eines Verfahrens per Beschluss vom 16.06.2018 (5 W 36/16) festgestellt, dass beim Verkauf von Produktschlüsseln für Software der Käufer über bestimmte Punkte informiert werden muss.In der Klage wurde vom Antragsteller angezweifelt, ob der Verkäufer überhaupt die Berechtigung besitzt, die angebotenen Microsoft Lizenzen zu verkaufen, da der Umstand der „Erschöpfung“, der für die Berechtigung erforderlich ist, nicht vorliegt, bzw. nachweisbar sei. Die sogenannte Erschöpfung tritt ein, wenn der Erstkäufer alle Kopien einer Lizenz an den Käufer abgibt oder diese unbrauchbar macht. Der verkaufte Key wurde allerdings schon zwei Jahre vorher angeboten und mehrfach zur Aktivierung genutzt, eine Erschöpfung könne deshalb nicht vorhanden sein.Das OLG folgte dieser Argumentation, insbesondere deshalb, weil beim Verkaufsangebot der Lizenz keine Angaben zu deren Herkunft gemacht wurden.

Angaben zum Nutzungsrecht

Was der Verkäufer ebenfalls versäumt hat, war darauf hinzuweisen, welche Nutzungsrechte der Käufer überhaupt hat. Diese Information muss zum Beispiel beinhalten, wie das Recht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch aussieht und welches Rechteverhältnis zwischen Rechtsinhaber und Erstkäufer vorliegt. Fehlen diese Angaben, kann der Käufer nicht beurteilen, ob der die Lizenz überhaupt rechtsicher nutzen kann und darf. Ein zweiter wichtiger Punkt betrifft Updates und Aktualisierungen. Der Käufer muss wissen, ob er durch den Erwerb der Lizenz zu deren Erhalt berechtigt ist.Für die Richter am OLG war die Rechtslage nach Prüfung des Falls klar: Da der Händler dem Verbraucher alle wesentlichen Angaben rund um die angebotene Softwarelizenz vorenthalten hat, liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 5a Abs. 3 UWG vor und das Angebot muss unterlassen werden.Quelle: dejure.org

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