Preiswucher wird abgemahnt!

Erstellt am: 03.04.2020
zuletzt geändert am: 03.04.2020

 

Seit der Corona-Krise haben vor allem Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel Hochkonjunktur. Die deutlich gesteigerte Nachfrage hat immense Preiserhöhungen zur Folge. Der Deutsche Konsumentenverbund will dies nicht dulden und hat eine Vielzahl von Abmahnungen an die betroffenen Händler verschickt. Das BGB stützt diese Meinung, denn Preiswucher ist gesetzlich verboten.

§ 291 BGB – Preiswucher ist strafbar

Händler, die eine Zwangslage ausnutzen und Preise deutlich in die höhe treiben, machen sich nach § 291 des BGB strafbar. Es droht ihnen eine Geldstrafe oder Haft bis zu drei Jahre.Der Tatbestand der Zwangslage ist insbesondere in Bezug auf Atemschutzmasken definitiv erfüllt. Gerade Menschen, die zur Risikogruppe gehören oder in stark vom Virus betroffenen Gebieten leben, haben kaum eine andere Wahl, als die überteuerten Produkte zu kaufen. So werden für die Masken, die im Einkauf nur einige Cent kosten, teilweise 200 Euro verlangt.

Der Deutsche Konsumentenverbund mahnt ab

Die Abmahnungen des Deutschen Konsumentenverbundes landeten bei Händlern, die auf Amazon Desinfektionsmittel zu deutlich überteuerten Preisen anbieten und beruft sich dabei auf den § 4a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, der aggressive geschäftliche Handlungen verbietet.

Die Marktplätze übernehmen Verantwortung

Auch die Marktplätze reagieren: Amazon geht gegen Händler vor, die gegen die „Fair Pricing Policy“ verstossen und Produkte zu Wucherpreisen anbieten, mit einer Sperrung des Accounts, eBay fordert von Händlern die Atemschutzmasken und Desinfektionsmittel verkaufen, die Einhaltung der eBay-Grundsätze. Auch dieser Marktplatz behält sich vor, Händler zu sperren, die diese Grundsätze nicht einhalten oder die Produkte zu löschen.

Sittenwidrige Geschäfte sind nichtig

Neben Gesetzesverstoß, Abmahngefahr und Sperrung auf den Marktplätzen sind Händler, die Produkte zu überhöhten Preisen anbieten, noch mit einem weiteren Risiko konfrontiert: Laut BGB § 138 sind sittenwidrige Rechtsgeschäfte – und dazu gehört auch der Preiswucher – ungültig. So sagt der Satz 2 des Paragrafen:
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Quelle: e-recht24.de

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