PPWR seit 12. August 2026: Was Online-Händler beim EU-Auslandsversand jetzt prüfen müssen
Bevollmächtigte, Zielländer und Verpackungspflichten praxisnah erklärt
13.08.2026
Seit dem 12. August 2026 ist die neue EU-Verpackungsverordnung grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Für Online-Händler mit Lieferungen in andere EU-Staaten rückt damit besonders eine Frage in den Mittelpunkt: Musst Du im jeweiligen Zielland einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen?
PPWR seit 12. August 2026: Was Online-Händler beim EU-Auslandsversand jetzt prüfen müssen
Was ist die PPWR?
PPWR steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Gemeint ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie soll Verpackungsabfälle vermeiden, Verpackungen kreislauffähiger machen und Regeln innerhalb der EU stärker vereinheitlichen.
Die Verordnung trat bereits am 11. Februar 2025 in Kraft. Seit dem 12. August 2026 ist sie grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche neuen Vorgaben bereits vollständig greifen. Viele Anforderungen an Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile oder Mehrweg gelten erst ab 2028, 2030 oder später. Für Händler ist deshalb entscheidend, jede Pflicht mit ihrem konkreten Anwendungsdatum zu prüfen.
Warum ist Artikel 45 Absatz 3 für Online-Händler so wichtig?
Die PPWR verwendet einen eigenen Herstellerbegriff, im englischen Text „Producer“. Nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d kann ein Unternehmen als Hersteller gelten, wenn es Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar an Endabnehmer bereitstellt.
Das betrifft beispielsweise einen deutschen Online-Händler, der eine verpackte Ware direkt an einen Endkunden in Österreich, Frankreich oder Italien liefert. Ist der Händler im Zielland nicht niedergelassen, verlangt Artikel 45 Absatz 3 PPWR grundsätzlich einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter für die erweiterte Herstellerverantwortung in diesem Staat.
Was bedeutet „Endabnehmer“?
Endabnehmer sind nicht nur Verbraucher. Auch ein Unternehmen kann Endabnehmer sein, wenn es das gelieferte Produkt im eigenen Betrieb verwendet. Bestellt etwa ein Handwerksbetrieb Werkzeug zur eigenen Nutzung, spricht viel dafür, ihn als Endabnehmer einzuordnen.
Ein gewerblicher Kunde ist daher nicht automatisch Wiederverkäufer. Verkauft oder gibt er die Ware dagegen in der gelieferten Form weiter, ist er regelmäßig kein Endabnehmer im Sinne dieser Regelung. Auch reine B2B-Händler müssen ihre Aufträge deshalb nach tatsächlicher Verwendung und Vertriebsstufe unterscheiden. Eine Auswahl „Firma“ im Checkout reicht für die Beurteilung nicht aus.
Ein Bevollmächtigter pro betroffenem EU-Zielland
Es gibt keinen einzigen Bevollmächtigten, der automatisch die gesamte EU abdeckt. Der Vertreter muss grundsätzlich in dem Mitgliedstaat niedergelassen sein, für den er benannt wird. Lieferst Du in mehrere betroffene Länder, kann deshalb in jedem dieser Staaten eine gesonderte Beauftragung erforderlich werden.
Die Bevollmächtigung ist zudem nur ein Teil der erweiterten Herstellerverantwortung. Je nach Zielland können Registrierung, Beteiligung an einem Rücknahme- oder Entsorgungssystem, Mengenmeldungen und nationale Kennzeichnungsvorgaben hinzukommen. Ein zentrales EU-Verpackungsregister, über das eine Anmeldung alle Mitgliedstaaten abdeckt, existiert nicht. Verfahren, Fristen und Kosten können sich daher weiterhin unterscheiden.
Keine allgemeine Bagatellgrenze
Nach dem aktuell geltenden Artikel 45 Absatz 3 gibt es für die Bevollmächtigtenpflicht keine allgemeine Ausnahme allein wegen weniger Pakete, kleiner Verpackungsmengen, niedriger Umsätze oder einer geringen Unternehmensgröße. Schon einzelne Lieferungen können daher eine Prüfung auslösen.
Einzelne Staaten können für bestimmte Registrierungs-, Melde- oder Systempflichten Sonderregeln vorsehen. Solche Erleichterungen dürfen jedoch nicht pauschal auf sämtliche PPWR-Pflichten oder auf andere Länder übertragen werden.
Warum manche Händler den Auslandsversand deaktivieren
Ein Bevollmächtigter kann pro Land laufende Fixkosten verursachen. Dazu kommen mögliche Gebühren für Registrierung, Systembeteiligung, Lizenzierung, Mengenmeldungen und interne Verwaltung. Bei Ländern mit nur wenigen Bestellungen können diese Kosten höher sein als der erwirtschaftete Deckungsbeitrag.
Deshalb beschränken manche kleinere Händler ihren Versand auf wirtschaftlich tragfähige Länder oder vorübergehend auf Deutschland. Die PPWR verbietet den EU-Auslandsversand aber nicht pauschal. Du musst vielmehr je Zielland prüfen, welche Pflichten bestehen, ob Du sie zuverlässig erfüllen kannst und ob sich der Vertrieb dort wirtschaftlich rechnet.
Was gilt für die Schweiz und das Vereinigte Königreich?
Lieferungen in Nicht-EU-Staaten wie die Schweiz oder das Vereinigte Königreich fallen nicht unter diese konkrete PPWR-Regel für die direkte Bereitstellung in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Verpackungsfreiheit. Beide Staaten können eigene nationale Registrierungs-, Lizenzierungs-, Rücknahme- und Meldepflichten vorsehen. Diese musst Du separat prüfen.
Wird die Bevollmächtigtenpflicht bis 2035 ausgesetzt?
Die EU-Kommission hat mit COM(2025) 982 vorgeschlagen, die Anwendung der Pflicht für in der EU niedergelassene Hersteller bis zum 1. Januar 2035 auszusetzen. Hintergrund ist eine geplante umfassendere Reform der erweiterten Herstellerverantwortung.
Dieser Vorschlag ist am geprüften Rechtsstand jedoch kein geltendes Recht. Das Verfahren 2025/0395/COD wird bei EUR-Lex weiterhin als laufend geführt. Solange keine endgültig beschlossene Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und in Kraft getreten ist, bleibt Artikel 45 Absatz 3 in seiner geltenden Fassung maßgeblich.
Plane Deine Prozesse daher nicht auf Grundlage einer möglicherweise kommenden Aussetzung. Prüfe den Rechtsstand regelmäßig neu, insbesondere vor der Freischaltung weiterer Lieferländer.
Importe, Eigenmarken und individuell gestaltete Verpackungen
Von der Bevollmächtigtenpflicht beim EU-Auslandsversand zu trennen ist die Frage, wer für die Verpackung selbst als Erzeuger oder Hersteller verantwortlich ist. Diese Rolle kann besonders relevant werden, wenn Du Verpackungen oder verpackte Produkte aus Nicht-EU-Staaten importierst, Verpackungen unter Deinem eigenen Namen oder Deiner Marke einsetzt oder Verpackungen individuell nach Deinen Vorgaben gestalten lässt.
Je nach Konstellation können Konformitätsbewertung, technische Dokumentation, Lieferantennachweise und eine EU-Konformitätserklärung erforderlich sein. Bei neutralen Standardverpackungen und bei Kleinstunternehmen können Besonderheiten gelten. Kläre deshalb erst die Rolle rund um Herstellung und Import der Verpackung und anschließend getrennt die EPR-Pflichten für die jeweiligen Vertriebsländer.
Checkliste: Das solltest Du jetzt erledigen
- Bestellungen der vergangenen zwölf Monate aus Shop und Marktplätzen nach Lieferland auswerten.
- Umsatz, Deckungsbeitrag, Bestellanzahl und Verpackungsmenge je Land ermitteln.
- Verbraucher, gewerbliche Selbstnutzer und Wiederverkäufer unterscheiden.
- Für jedes EU-Zielland die eigene Herstellerrolle prüfen.
- Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldung, Kennzeichnung und Bevollmächtigung je Land prüfen.
- Kosten der Pflichterfüllung dem tatsächlichen Deckungsbeitrag gegenüberstellen.
- Nicht rechtssicher abgedeckte Zielländer vorläufig im Onlineshop und in allen Marktplatzkonten deaktivieren.
- Verpackungsmengen, Materialien, Registrierungen und Beauftragungen nachvollziehbar dokumentieren.
Bei Zweifeln solltest Du eine auf Verpackungsrecht spezialisierte Rechtsberatung oder einen EPR-Dienstleister hinzuziehen. Gerade bei mehreren Zielländern, Eigenmarken oder Drittlandsimporten lohnt sich eine strukturierte Einzelfallprüfung.
apt-shop-Praxistipp: Lieferländer über alle Kanäle abgleichen
Prüfe die im Shopsystem hinterlegten Lieferländer und Versandzonen und gleiche sie mit Deinen Einstellungen bei Amazon, eBay und weiteren Marktplätzen ab. Soll ein Land vorläufig nicht mehr beliefert werden, muss es konsequent in allen Verkaufskanälen deaktiviert werden. Vergiss auch manuelle Bestellungen, Preisportale und externe Checkout-Strecken nicht.
Hilfreiche apt-shop-Bereiche sind die Übersicht der Marktplatzanbindungen, die Informationen zur Amazon-Anbindung, zur eBay-Schnittstelle sowie die allgemeine Funktionsübersicht. apt-shop kann Dich bei der technischen Steuerung Deiner Verkaufskanäle unterstützen, übernimmt aber nicht Deine rechtliche Registrierung, Lizenzierung oder PPWR-Compliance.
FAQ zur PPWR und zum EU-Auslandsversand
Quellen und weiterführende Informationen
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2025/40 – Originaltext
- EUR-Lex: Kommissionsvorschlag COM(2025) 982
- EUR-Lex: Verfahrensstand 2025/0395/COD
- EU-Kommission: Vorschlag zur möglichen Aussetzung
- IT-Recht Kanzlei: Was Händler ab 12. August 2026 beachten müssen
- IT-Recht Kanzlei: Bevollmächtigter im EU-Ausland
- Händlerbund: Wirtschaftliche Folgen für den Auslandsversand
- Onlinehändler News: Aktuelle PPWR-Pflichten
- Wortfilter: Branchenkommentar zur Bevollmächtigtenpflicht
- Wortfilter: PPWR-Überblick und Fristen
Bildquelle: KI-generiert mit OpenAI ImageGen.