PayPal und Sofortüberweisung – Entgelte erlaubt

Erstellt am: 21.01.2020
zuletzt geändert am: 21.01.2020

 

Seit 10.10.2019 ist es amtlich: Online-Händler dürfen Kunden, die per PayPal oder Sofortüberweisung bezahlen, Entgelte berechnen. Die beiden Payment-Anbieter fallen nicht unter das Surcharging-Verbot aus dem § 270 a, BGB, Dies entschied das OLG München im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen Flixbus, die Wettbewerbszentrale mahnte das Unternehmen deshalb ab.

Das Surcharging-Verbot

Vor 2 Jahren trat das sogenannte Surcharging-Verbot in Kraft. Damit wird Unternehmen untersagt, für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften Extra-Gebühren vom Käufer zu verlangen. Insbesondere Online-Händler sind von dieser Regelung betroffen, bieten sie doch in der Regel viele Möglichkeiten zur bargeldlosen Bezahlung an. Ob PayPal und Sofortüberweisung ebenfalls unter diese Regelung fallen, war bislang nicht eindeutig. Mit dem Urteil des OLG (Az. 29 U 4666/18) ist jetzt mehr Licht in diesem Sachverhalt.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Richter in München befassten sich mit der rechtlichen Einordnung der beiden strittigen Zahlverfahren. So handelt es sich nach deren Auffassung bei PayPal um eine E-Geld-Zahlung, bei der Geld von einem Nutzer zum anderen transferiert wird. Der Grund des Geldflusses sei dabei unerheblich. Die SEPA-Basislastschrift (die unter das Surcharging-Verbot fällt) findet dabei nur jeweils zwischen PayPal und den Nutzern statt, nicht aber zwischen Gläubiger und Schuldner.Zur Sofortüberweisung hat das Gericht folgende Auffassung: Da die SEPA-Basislastschrift von einem Zahlungsdienst ausgelöst wird und nicht vom Käufer selbst, greift auch in diesem Fall der § 270a nicht.

Was bedeutet das Urteil für Online-Händler?

Aufgrund des Urteils können Online-Händler theoretisch Gebühren von ihren Kunden bei Verwendung der beiden Zahlarten verlangen. Allerdings ist mit einem Urteil allein die Sachlage noch nicht komplett eindeutig. Sicherheitshalber sollten Händler deshalb nach wie auf eine Entgelterhebung verzichten. Gerade durch die unterschiedliche Handhabung können Gebühren zu Kaufabbrüchen führen, potenzielle Käufer gehen lieber zur Konkurrenz, bei denen keine Entgelte verlangt werden.Hinzu kommt ein Passus in den PayPal AGB. Dort wird ein Nutzungsaufschlag für Händler ausdrücklich untersagt, andernfalls werden strenge Maßnahmen angedroht. Auch dies gilt es zu berücksichtigen, auch wenn fraglich ist, ob eine derartige Regelung nach deutschem Recht zulässig ist.

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