PayPal-Gebühren rechtmäßig? Neue Entscheidungen vom OLG München

Erstellt am: 12.10.2019
zuletzt geändert am: 12.10.2019

 

Letzten Donnerstag traf das OLG München die Entscheidung, dass Gebührenforderungen von Online-Händlern für PayPal- und Sofortüberweisungszahlungen an den Endkunden rechtmäßig seien. Deshalb geht die Sache voraussichtlich an das BGH, der den Streit endgültig klärt.

Worum geht es?

Die Wettbewerbszentrale klagte vor dem LG München gegen Flixbus, da sie die Forderungen des Dienstleisters für Zahlungen per PayPal und Sofortüberweisung für rechtswidrig hält. Dabei berief sich die Klägerin auf das EU-weit geltende Gebührenverbot nach PSD2 für Sepa-Lastschriften, Sepaüberweisungen und Kreditkarten. Das LG München folgte dieser Klage (Aktenzeichen: 17 HK O 7439/18). Das OLG München sieht den Fall allerdings anders: Laut Einschätzung der Richter fallen PayPal und Sofortüberweisung nicht unter das Gebührenverbot für diese Zahlungsarten. Die Wettbewerbszentrale folgte dieser Auffassung nicht und klagte. Die Klage wurde in der Revision vom Gericht abgelehnt, da im BGB beide Zahlungsarten nicht genannt sind und die Vorschrift auch nicht darauf übertragen werden darf. Die Begründung: PayPal und Sofortüberweisung gelten nicht als direkte Sepa-Überweisung bzw. Sepa-Lastschrift, sondern es wird jeweils ein weiteres Unternehmen eingeschaltet. Laut Meinung des Richters handelt es sich dabei lediglich um einen Geld-Transfair.

BGB § 270a – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Der § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuches bildet die Grundlage für die richterlichen Entscheidungen. Dort heißt es:
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.
 

Die Wettbewerbszentrale bittet um Revision

Die Wettbewerbszentrale als unterlegene Partei hat beim OLG München um die Möglichkeit gebeten, den Rechtsstreit in oberster Instanz beim BGH zu klären. Dem hat das Gericht zugestimmt und nun bleibt es abzuwarten wie der oberste Gerichtshof entscheidet. Quelle: heise.de

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