Paketzusteller gehen zur kontaktlosen Übergabe über

Erstellt am: 25.03.2020
zuletzt geändert am: 25.03.2020

 

Um für die Mitarbeiter von Fracht- und Paketdiensten das Ansteckungsrisiko mit dem Corona-Virus zu reduzieren, haben die Unternehmen ihre Zustellpraxis verändert. Für Händler können sich dadurch einige Probleme ergeben.

Auf die Empfängerunterschrift wird verzichtet

Bei der kontaktlosen Zustellung muss der Empfänger nicht wie gewohnt den Empfang durch seine Unterschrift bestätigen. Einige Dienstleister hier eine Lösung gefunden, die allerdings nicht immer umgesetzt wird: Der Empfänger unterschreibt direkt auf dem Paket, die Unterschrift wird anschließend vom Zusteller als Nachweis abfotografiert. Eine weitere Lösung: Der Zusteller unterschreibt den Empfangsnachweis selbst und dokumentiert die Zustellung. Die Kunden wurden von dieser neuen Vorgehensweise informiert, wie zum Beispiel hier durch DHL.

Wie hoch ist das Missbrauchsrisiko?

So sinnvoll die Maßnahmen angesichts der aktuellen Situation sind, gerade die Variante, dass der Zusteller den Empfang bestätigt, birgt auch das Risiko des Missbrauchs – so kann der Empfänger einfach behaupten, er hätte die Ware nie erhalten. Auch fingierte Bestellungen mit falschen Adressen sind denkbar in der Hoffnung, dass der Zusteller das Paket auch ohne direkte Übergabe quittiert. Der Schaden liegt in diesem Fall beim Händler – er trägt das Verlustrisiko auf dem Versandweg.

Erhöhte Retourenquoten durch geschlossene Paket-Shops

Viele Paketannahmestellen sind heute als Shop-im-Shop geregelt. Muss der Shop aufgrund der aktuellen Gesetzeslage schließen, schließt auch der Paket-Shop. Eine Abholung des Empfängers ist dann auf unbestimmte Zeit nicht mehr möglich. Deshalb setzen verschiedene Unternehmen wie zum Beispiel DPD die Zustellung an Shops im Moment aus. Kann die Ware nicht an den Empfänger zugestellt werden, geht sie zurück an den Absender, in diesem Falle den Online-Shop.

Wie sollen sich betroffene Online-Händler verhalten?

Kommt ein Paket anscheinend beim Kunden nicht an oder hat der Händler andere Probleme durch die erleichterten Zustellbedingungen, muss er sich an den Paketdienstleister wenden. Da entgegen der vertraglichen Vereinbarung der Empfänger die Zustellung nicht eigenhändig quittiert hat, trägt der Zusteller, bzw. der Zustelldienstleister die Haftung.

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