Online-Shops für Leuchtmittel – Abmahnung bei fehlender Energieeffizienzklasse

Erstellt am: 01.12.2017
zuletzt geändert am: 01.12.2017

 

Wer Leuchtmittel online verkauft, muss auch die Energieeffizienzklasse angeben. In einem Urteil von 2010 wertete das Landgericht Hamburg die Unterlassung als Wettbewerbsverstoß. Allerdings gilt diese Kennzeichnungs- und Informationspflicht nicht für alle Leuchtmittel.

Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV)

Die EnVKV ist die Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen. Zuständig dafür sind laut Gesetz die Lieferanten, aber auch die Händler. Die Verordnung sieht für Leuchtmittel Kennzeichnungspflichten vor. So soll die Angabe der Energieeffizienzklasse eines Leuchtmittels dem Käufer Informationen über den Stromverbrauch liefern, die ihm erst eine qualifizierte Kaufentscheidung ermöglichen. Haushaltslampen im Netzbetrieb müssen deshalb laut Urteil von Händlern im Rahmen von Fernabsatzverträgen die Energieeffizienzklasse angeben. Fehlen diese Angaben in der Artikelbeschreibung im Online-Shop, dann handelt der Verkäufer wettbewerbswidrig.

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

Für einige Leuchtmittel gibt es jedoch Ausnahmen, folgende Produkte müssen nicht mit der Energieeffizienzklasse ausgezeichnet werden:
  • Lichtstrom über 6.500 Lumen
  • Leistungsaufnahme < 4 Watt
  • Reflektorlampen (Lampen mit innenverspiegeltem Reflektor bei LEDs, PAR-Lampen oder Halogenlampen)
  • Lampen mit einem Wellenlängenbereich zwischen 400 und 800 nm
  • Lampen innerhalb von Geräten, die nicht dem Hauptzweck der Lichterzeugung dienen und wenn die Lampe nicht einzeln erhältlich ist.

Wichtig zu wissen

Damit ein Shop, der Leuchtmittel und andere Waren mit Energieeffizienzklasse vertreibt, nicht abgemahnt werden kann, muss die Information auch an der richtigen Stelle stehen. Bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages muss der Käufer wissen, wie viel Energie das Gerät verbraucht. Ideal ist eine Angabe in der Artikelbeschreibung, auch die Waren selbst müssen bei der Lieferung mit den nötigen Angaben gekennzeichnet sein.Flattert eine Abmahnung ins Haus, ist generell umsichtiges Handeln gefragt. Vorschnelle Reaktionen können zu erheblichen Kosten führen. Im Zweifelsfall lohnt sich – insbesondere bei höheren Abmahnsummen – immer der Gang zum Anwalt. Dieser prüft, ob die Abmahnung berechtigt und welche Reaktion die richtige ist.

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