New Deal for Consumers – Änderungen im Widerrufsrecht

Erstellt am: 24.05.2018
zuletzt geändert am: 24.05.2018

 

Im April stellte die EU-Kommission ein neues Paket an Vorschriften und Regelungen vor. Unter dem Namen „New Deals for Consumers“ erarbeitete die Kommission allerdings nicht nur eine Stärkung der Verbraucherrechte, auch Händler profitieren von einer Änderung zum Widerrufsrecht.

Benutzte Ware vom Widerrufsrecht ausgeschlossen!

Dieser oder ähnliche Sätze in den AGB brachten Online-Händlern nicht selten Abmahnungen ein. Grund dafür ist, dass es keine gesetzliche Grundlage gibt, die benutzte Ware vom Widerrufsrecht des Kaufvertrags ausschließt. Der Händler muss bislang die Ware zurücknehmen, es steht ihm allerdings ein Wertersatz zu. Das allerdings nur, wenn die Ware auch wirklich an Wert verloren hat, dieser Wertverlust muss außerdem durch die konkrete Benutzung der Ware und nicht lediglich durch eine Überprüfung auf Funktionsfähigkeit entstanden sein. Gerade diese Wertersatzpflicht lässt sich in der Praxis oft schwer umsetzen, da oft nicht eindeutig benennbar ist, wann eine Ware überprüft werden muss oder in welcher Höhe der Wertersatz erfolgen soll.

Das schlägt die EU-Kommission vor

Die EU-Kommission schlägt vor, den Wertersatzanspruch durch eine neue Regelung ersetzen, bei der zum einen die Wertersatzpflicht für benutzte Ware entfällt und zum anderen das Widerrufsrecht in diesem Fall gänzlich ausgeschlossen wird. Der konkrete Vorschlag dazu lautet, dass Ware, die über eine zulässige Tauglichkeitsprüfung hinaus benutzt wird, komplett vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

Kaufpreiserstattung – auch hier soll sich etwas ändern!

Bislang müssen Händler den Kaufpreis bereits zurückerstatten, wenn sie die Ware selbst noch gar nicht zurückerhalten haben und deren Unversehrtheit prüfen können. Anders als jetzt wird eine Erstattung erst nach Eingang der zurückgesendeten Ware beim Händler fällig, der alleinige Nachweis der Rücksendung durch den Käufer genügt für den Anspruch an die Erstattung nicht mehr. Für Händler würde die Umsetzung der Vorschläge eine deutliche Vereinfachung im Umgang mit Widerrufsrecht und zurückgesandter Ware bedeuten. Aktuell läuft das Gesetzgebungsverfahren, die Regelung ist also noch nicht in Kraft getreten.

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