Neues Urteil des EuGH

Erstellt am: 05.06.2019
zuletzt geändert am: 05.06.2019

 

Mit einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut die Verbraucherrechte gestärkt und Online-Händlern vor neue Herausforderungen gestellt. Im besagten Urteil geht es um die Frage, wer für den Rücktransport sperriger Waren bei Mängeln verantwortlich ist.

Der Anlass der Klage

Ein Kunde hatte ein großes Partyzelt gekauft und dies als mangelhaft bewertet. Er verlangte vom Verkäufer – in diesem Fall der Herstellerfirma – die Mängelbeseitigung oder die Lieferung eines neuen, mängelfreien Produkts. Eingereicht wurde die Klage im Jahr 2015 beim AG Norderstedt, der diese an den Europäischen Gerichtshof weiterreichte, um die Frage zu klären, ob der Käufer verpflichtet sei, die Ware auf eigene Verantwortung zurückzugeben.

Die Entscheidung des EuGH

Mit seiner Entscheidung hat der EuGH die Weichen neu gestellt und sich auf der Seite des Käufers positioniert. Wenn der Rücktransport einer Ware aus Reklamationsgründen mit erheblichem Aufwand und großen Kosten verbunden ist, muss sich der Verkäufer darum kümmern, dem Verbraucher dürfen keine zusätzlichen Kosten entstehen. Allerdings war das Gericht auf der Meinung, dass es dem Käufer zuzumuten sei, die Transportkosten vorzustrecken, wenn diese nicht unangemessen hoch seien und diese Tatsache den Käufer von der Rücksendung abhalte.

Auf den Einzelfall kommt es an!

Bis ins Detail geht das Urteil aus Luxemburg dabei nicht, letztendlich ist es stets eine Einzelfallbetrachtung und kommt auf das reklamierte Produkt an. Weiterhin legt die nationale Rechtsprechung fest, wie und wo die Ware zurückgegeben wird. Grundsätzlich hat der Kunde jedoch das Recht, den Kaufvertrag einseitig aufzulösen und den Kaufbetrag zurückzufordern, falls der Händler nicht auf die Pflicht zur Organisation des Rücktransports eingeht. Wie und dass der Kunde sein Geld zurückerhält, muss im Falle einer Weigerung des Verkäufers mit den nationalen Gerichten geklärt werden.

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