Neues Urteil des EuGH – Cookies sind einwilligungspflichtig

Erstellt am: 02.10.2019
zuletzt geändert am: 02.10.2019

 

Ganz aktuell hat das EuGH ein Urteil zum Einsatz von Cookies auf Webseiten gefällt: Alle technisch nicht notwendigen Cookies bedürfen der Einwilligungspflicht durch den Nutzer. In diesem Urteil vom 01.10.2019 (Az C-673/17) sind außerdem wichtige Leitsätze für die technischen Erfordernisse für Cookie-Einwilligungen festgelegt worden.

Worum geht es?

Ausgangspunkt dieser Entscheidung ist eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Planet 49 GmbH, einem Anbieter von Online-Gewinnspielen, vom Oktober 2017 und die dort gefällte Entscheidung des BGH. Der Kläger bemängelte eine Voreinstellung in der Einwilligungserklärung zum Einsatz von Cookies, das Ankreuzfeld war bereits vorausgefüllt. Da sich die Gerichte nicht einigen konnten, setzte der BG das Verfahren aus und gab die Entscheidung an das EuGH weiter. Dieses kam nun zu einer Entscheidung.

So entschied der Europäische Gerichtshof

Der EuGH befasst sich zum einen damit, wie der Einsatz von Cookies überhaupt mit der Nutzereinwilligung zusammenhängt sowie damit, welche Anforderungen an die Einholung der Einwilligung bestehen. Ebenfalls zur Debatte stand der Personenbezug und die Frage, ob eine Einwilligungspflicht von den durch die Cookies verarbeiteten Informationen abhängt. Schließlich ging es auch noch mit den Informationspflichten im Rahmen der Einwilligung gegenüber den Nutzern. Im Grundsatzurteil legte der EuGH folgendes fest:
  • Die Pflicht zur Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung beim Nutzer für technisch nicht erforderliche Cookies (zum Beispiel aus Tracking- und Analysetools, Affiliate-Diensten oder Social Media Plugins) ist unabhängig vom Personenbezug.
  • Der Nutzer muss vor der Einwilligung umfassend informiert werden, zum Beispiel über Funktionsdauer und Empfänger der gesammelten Daten.

Was bedeutet dieses Urteil für Online-Händler?

Online-Händler sind durch dieses Urteil ab sofort verpflichtet, für alle nicht technisch notwendigen Cookies eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers einzuholen und ihn umfassend über die Nutzung der Cookies zu informieren. Durch technische Vorkehrungen muss sichergestellt werden, dass für jedes Cookie aktiv von jedem Nutzer des Shops Einwilligungen eingeholt und erteilt werden können. Ebenfalls müssen die Vorgaben in die Datenschutzerklärungen eingearbeitet werden.Quelle: http://www.heise.de

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